201523.10.

Datenschutzbehörden äußern sich zu Konsequenzen des Safe-Harbor Urteils

Nach dem Safe-Harbor Urteil des EuGH (siehe Blogartikel dazu), haben sich inzwischen sowohl die deutschen als auch die europäischen Datenschutzbehörden zu den Konsequenzen für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA geäußert. Recht kritisch und ausführlich hat sich insbesondere das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein in seinem Positionspapier zum Safe-Harbor Urteil mit der Thematik auseinandergesetzt.

Die Article 29 Working Party, ein Zusammenschluss der europäischen Datenschutzbehörden, hat ebenfalls ein kurzes Positionspapier veröffentlicht. Hiernach haben die EU-Kommission und die US-Regierung bis Ende Januar 2016 Zeit, um zu einer neuen Einigung zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA zu kommen. Die Article 29 Working Party stellt in diesem Zusammenhang klar, dass „alle notwendigen und angemessenen Maßnahmen“ zu ergreifen seien, um die europäischen Datenschutzregeln durchzusetzen. Eine massive und anlasslose Überwachung, wie sie in den USA praktiziert werde, sei unvereinbar mit dem in den EU-Staaten geltenden Recht.

Die Frist bis Ende Januar 2016 wird prinzipiell auch von den deutschen Datenschutzbehörden getragen. Unabhängig von Beschwerdefällen wollen die Aufsichtsbehörden bis zu diesem Zeitpunkt darüber entscheiden, ob die alternativen Erlaubsnistatbestände zur Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA, wie etwa die EU-Standardvertragsklauseln oder die Binding Corporate Rules, eine Übermittlung auch in Zukunft rechtfertigen können. Es ist davon auszugehen, dass die Aufsichtsbehörden bis Ende Januar 2016 nicht gemeinsam gegen betroffene Unternehmen vorgehen werden.