In einem aktuellen Beschluss hat das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015 – Az.: 33 O 230/15) entschieden, dass eine fehlende Datenschutzverklärung auf einer Webseite einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Rechtsfrage, ob Datenschutzverletzungen einen Wettbewerbsverstoß gegen die sog. Marktverhaltensregeln nach § 4 Nr. 11 UWG begründen und damit Gegenstand einer wettbewersbrechtlichen Abmahnung sein können,…