201612.02.

LG Köln: Fehlende Datenschutzerklärung ist abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

In einem aktuellen Beschluss hat das Landgericht Köln (LG Köln, Beschluss vom 26.11.2015 – Az.: 33 O 230/15) entschieden, dass eine fehlende Datenschutzverklärung auf einer Webseite einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Die Rechtsfrage, ob Datenschutzverletzungen einen Wettbewerbsverstoß gegen die sog. Marktverhaltensregeln nach § 4 Nr. 11 UWG begründen und damit Gegenstand einer wettbewersbrechtlichen Abmahnung sein können, ist jedoch höchstrichterlich noch nicht geklärt. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung finden sich sowohl Urteile, die einen Wettbewerbsverstoß annehmen als auch solche, die einen wettbewersbrechtlichen Charakter von Datenschutzbestimmungen ablehnen.

Richtigerweise stellt die Informationspflicht des § 13 TMG eine Marktverhaltensregel nach § 4 Nr. 11 UWG dar, so auch schon das OLG Hamburg in einer entsprechenden Entscheidung aus dem Jahre 2013 (OLG Hamburg, Urteil vom 27.06.2013 – Az.: 3 U 26/12).

Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm. Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln.