201625.10.

Neues im AGB Recht – Textform statt Schriftform – Der neue § 309 Nr. 13 BGB

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes” vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 2016, Seite 233) wurde mit Wirkung zum 01. Oktober 2016 die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB geändert.

Bisher war vorgesehen, dass Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, durch die Anzeigen oder Erklärungen (insbesondere Kündigungen und Gewährleistungs-/Garantieanzeigen), die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform (§ 126 BGB) gebunden werden. Die neue Regelung bestimmt nun, dass Anzeigen oder Erklärungen nicht an eine strengere Form als die Textform (§ 126b BGB) gebunden werden dürfen. Grund für die Änderung ist nach der Gesetzesbegründung vor allem die Unsicherheit, die bezüglich des Schriftformerfordernisses bei den Verbrauchern vorliegt. Diese gingen bei der Bestimmung des Schriftformerfordernisses in allgemeinen Geschäftsbedingungen meist davon aus, dass sie die abzugebenden Erklärungen eigenhändig unterschreiben und per Post an den Unternehmer senden müssen. Die Erleichterungen des § 127 Absatz 2 und 3 BGB kennen die Verbraucher in der Regel nicht. Nach den Erleichterungen ist auch bei vertraglich vereinbarter Schriftform im Zweifel anzunehmen, dass eine telekommunikative Übermittlung der Erklärung – also z. B. mittels Email bzw. in Textform – zur Wahrung der Schriftform genügt.

Der nach der neuen Regelung ausreichenden Textform ist bereits genüge getan, wenn die Erklärung per Email, (Computer-) Fax, maschinell erstelltem Brief oder SMS abgegeben wird. Eine eigenhändige Namensunterschrift ist bei der Textform nicht erforderlich. Erkennbar sein muss die Person des Erklärenden, die Erklärung muss in Schriftzeichen wiedergegeben und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Jede strengere Formvorgabe, wie etwa die elektronische Form nach § 126a Absatz 1 BGB, ist unwirksam (bei der elektronischen Form wäre eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich). Relevant kann die Regelung insbesondere für im Bereich Online Portale mit Abomodellen sein.

Der neue § 309 Nr. 13 BGB findet nur auf solche Schuldverhältnisse Anwendung, die nach dem 30.09.2016 entstanden sind. Demnach gilt für Verträge, die bis zu diesem Datum geschlossen wurden, weiterhin die vereinbarte Schriftform. Diese müssen nicht angepasst werden. Unternehmen sollten ihre AGB auf die entsprechende Klausel untersuchen und von Schriftform auf Textform anpassen. Für Verträge, die ab dem 01.10.2016 geschlossen wurden, besteht sonst die Gefahr, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist und das Unternehmen zudem abgemahnt wird. Unternehmen, die im Bereich des E-Commerce tätig sind, sollten zudem darauf achten, den Verbrauchern die E-Mail Adresse, Fax Nummer o.ä. zu nennen, an die die Erklärungen der Verbraucher zu senden sind.

RA Sebastian Schwiering
Rechtsreferendarin Anna Schwingenheuer