Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen
Die Bundesregierung hat am 4. Februar 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen.
Durch dieses Gesetz sollen vor allem die Datenschutzrechte der Verbraucher wirksam gegen die vermeintlich “übermächtigen” Großkonzerne geschützt werden. Dazu schreibt der Gesetzesentwurf ein Recht für Verbraucherorganisationen fest, bei Datenschutzverstößen gegen Unternehmen durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen vorzugehen. Darüber hinaus sieht das Gesetz auch kleinere Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor (AGB-Recht, § 309 Nr. 13 BGB).
Aufgrund der Tatsache, dass es für Verbraucher bisher praktisch sehr schwierig war wirksam gegen Datenschutzverstöße von Unternehmen vorzugehen, ist der Ansatz der Bundesregierung in jedem Fall zu begrüßen.
Im Gesetzesentwurf wird ausgeführt:
Durch die Ergänzung des § 2 Absatz 2 UKlaG-E soll ausdrücklich geregelt werden, dass datenschutzrechtliche Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 UKlaG sind. Daneben sind weitere Änderungen vorgesehen, die die Durchsetzung der Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz erleichtern, aber ihre missbräuchliche Geltendmachung verhindern sollen. § 309 Nummer 13 BGB soll so geändert werden, dass durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig keine strengere Form als die Textform für Erklärungen und Anzeigen, die gegenüber dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einem Dritten abzugeben sind, vereinbart werde n kann. Damit wird sichergestellt, dass insbesondere auch die Beendigung von Verträgen für Verbraucher nicht unnötig erschwert wird und sie immer einfach feststellen können, wie die vereinbarte Form zu er-füllen ist.