Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW vom 22.06.2017 hat die Bundesnetzagentur die logischen Konsequenzen gezogen und die Vorratsdatenspeicherung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgesetzt. Dazu die BNetzA: Mitteilung zur Speicherverpflichtung nach § 113b TKG Die Erbringer öffentlich zugänglicher Telefondienste und Internetzugangsdienste sind gemäß § 113b TKG zur Speicherung der dort genannten Verkehrsdaten ab dem 01.07.2017…