Offenes WLAN und Störerhaftung – Die Reform des Telemediengesetzes (TMG)
Mit Inkrafttreten der letzten Änderung des Telemediengesetzes zum 13. Oktober 2017 wurde WLAN-Betreibern (Diensteanbieter i.S.d. § 2 S.1 Nr. 1 TMG) die Öffnung des eigenen Netzwerks zur Nutzung durch Dritte erleichtert. Das bisher noch bestehende Kostenrisiko im Falle einer urheberrechtlichen Verletzung durch einen Dritten über den eigenen Anschluss wird durch die Reform auf eine auf einzelne Inhalte bezogene Sperrungspflicht reduziert, die nach einer (gem. §§ 7 Abs. 4 S.3; 8 Abs. 1 S. 2 TMG nicht kostenpflichtigen) Aufforderung des Rechteinhabers zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz findet gem. § 8 Abs. 1 S. 3 TMG lediglich dann keine Anwendung, “wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen“.
Der Referententwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (3. TMGÄndG) erlaubt einen Einblick in die Hintergründe des neuen Änderungsgesetzes. Dort werden das veranlassende Problem und das beabsichtigte Ziel der Gesetzesänderung ausführlich beschrieben. Bereits das Zweite Gesetz zu Änderung des Telemediengesetzes habe Betreibern von WLAN-Zugängen die notwendige Rechtssicherheit bringen wollen, um den eigenen Zugang Dritten anbieten zu können, “ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße Dritter abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.” Den Anlass zur Gesetzesänderung hatte ein Urteil des EuGH in der Rechtssache Mc Fadden / Sony Music gegeben (Urteil des EuGH vom 15. Sep. 2016 – Az. C-484/14), das eine Beanspruchung des WLAN-Betreibers auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter ablehnte, zugleich aber den Behörden einen Spielraum zugestand, Anordnungen dahingehend zu verabschieden, dass Maßnahmen zur Verhinderung einer Wiederholung der Rechtsverletzung zu ergreifen seien. Als Lösung schlug bereits der Referentenentwurf vor, WLAN-Betreiber von der bestehenden Schadensersatzpflicht zu befreien und keine Maßnahmen, ausdrücklich auch keine Registrierungspflicht der Nutzer zur Nutzung des Netzwerks vorzusehen.
Die Sperrungspflicht des § 7 Abs. 4 S. 1 u. 2 TMG möchte einen Ausgleich zu den widerstreitenden Interessen der Rechteinhaber schaffen, falls ein solcher Anschluss genutzt wurde, “um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen”. Bestehe für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, der Urheberrechtsverletzung abzuhelfen, so könne er von dem betroffenen WLAN-Betreiber nach § 8 Abs. 3 “die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein“.
Zu Einzelfragen, wie der Reichweite der vorzunehmenden Sperren, hat das Bundeswirtschaftsministerium ein informatives FAQ veröffentlicht.
§ 2 TMG, Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; […]
§ 7 TMG, Allgemeine Grundsätze
[…]
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
[…]
(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.
§ 8 TMG, Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.
(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,
1. vor Gewährung des Zugangs
a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.
Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.