Neues zum Filesharing – BGH entlastet Anschlussinhaber
Der Bundesgerichtshof hatte erneut über einen Fall im Bereich des Filesharings zu entscheiden und entlastet in seinem Urteil die Anschlussinhaber (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – ZR 154/15).
Geklagt hatte der Rechteinhaber Constantin Film gegen einen Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss der Film „Resident Evil: Afterlife 3D“ getauscht wurde. In dem Fall hatte auch die Ehefrau des Anschlussinhabers den Internetanschluss genutzt und konnte als Täterin nicht ausgeschlossen werden. Der Anschlussinhaber selbst hatte vorgetragen zum Zeitpunkt des Downloads nicht zuhause gewesen zu sein, zudem habe der von ihm genutzte Router zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung eine Sicherheitslücke aufgewiesen, sodass auch ein unberechtigter Zugriff von Außen möglich sei. Die Vorinstanzen waren von der Täterschaft des Anschlussinhabers nicht überzeugt und sprachen diesen von der Haftung frei. Dieser Ansicht ist der BGH gefolgt.
Mit Urteil vom 06.10.2016 entschied der BGH, dass der Anschlussinhaber zur Erfüllung seiner sekundären Darlegungslast lediglich mitteilen muss, dass Dritte auf den Anschluss Zugriff hatten, wer diese Dritten sind und dass sie als Täter in Betracht kommen. Um die erforderlichen Informationen zu erhalten muss der Anschlussinhaber jedoch nur zumutbare Nachforschungen anstellen. Er muss nicht den tatsächlichen Täter identifizieren und diesen benennen. Da die tatsächliche Vermutung der Täterschaft und die sekundäre Darlegungslast keine Beweislastumkehr zur Folge haben, gehen unklare Aussagen von Zeugen zu Lasten der weiterhin beweisbelasteten Klägerin.
Für eine umfassende Bewertung des Urteils sind die Urteilsgründe abzuwarten, mit deren Veröffentlichung erst in einigen Wochen zu rechnen ist. Bereits in der Vergangenheit hat der BGH ein abgestuftes Darlegungs- und Beweissystem entwickelt, das den Interessen von Rechteinhabern auf der einen Seite und Anschlussinhabern auf der anderen Seite möglichst gerecht werden soll. Danach ist es zunächst Sache des Rechteinhabers darzulegen und zu beweisen, dass der Anschlussinhaber als Täter für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist, dass also die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss des Anschlussinhabers begangen wurde (sog. primäre Darlegungslast). Gelingt dieser Nachweis, so besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber Täter der Rechteverletzung ist. Nach dieser Vermutung wird also davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber selbst eine Datei hochgeladen bzw. getauscht hat.
Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber jedoch entkräften, wenn er entsprechende Tatsachen vorbringt. Ihn trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht, da nur er die genaueren Umstände bezüglich seines Internetanschlusses aufklären kann. Diese Pflicht des Anschlussinhabers wird als sekundäre Darlegungslast bezeichnet. Was die Darlegungslast im Einzelnen umfassen soll bzw. wie weit die Pflicht des Anschlussinhabers geht ist dabei umstritten. Der BGH hat sich zu dieser Problematik in dem oben genannten Urteil nun erneut geäußert und die Grenzen der Pflichten des Anschlussinhabers weiter konkretisiert.
RA Sebastian Schwiering
Rechtsreferendarin Anna Schwingenheuer