201702.02.

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des Arbeitgebers

Bundesarbeitsgericht (errichtet zwischen 1996 und 1999), am Hugo-Preuß-Platz in Erfurt

Bundesarbeitsgericht, CC 3.0 © TomKidd

In einem aktuellen Beschluss (BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016, Az. – 1 ABR 7/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Ausgestaltung der betriebseigenen Facebook-Seite ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Dieses Mitbestimmungsrecht leite sich aus der Möglichkeit der Facebook-Nutzer ab, Beiträge zu verfassen und auf der Facebook-Seite zu veröffentlichen, welche sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen.

Nach Ansicht des Gerichts stelle diese Funktion eine Überwachung der Arbeitnehmer durch eine technische Einrichtung dar, die gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der betrieblichen Mitbestimmung unterliegt.

Der Sachverhalt

Die beklagte Arbeitgeberin betreibt mehrere Bluttransfusionszentren, in denen Blutspenden entgegengenommen werden. Zudem wird die Unternehmenspräsenz auf der betriebseigenen Facebook-Seite gepflegt, auf der Nutzern ermöglicht wird, Kommentare zu verfassen und zur Ansicht und zur weiteren Unterkommentierung durch einen unbestimmten, offenen Teilnehmerkreis zu veröffentlichen. Die Facebook-Seite wird von zehn Mitarbeitern der Beklagten betreut, wovon sich zwei mit kritischen Kommentaren von vermutlichen Blutspendern bezüglich ihres Verhaltens konfrontiert sahen und Bedenken gegenüber dem Konzernbetriebsrat hinsichtlich des Betriebs der Facebook-Seite anmeldeten.

Der klagende Konzernbetriebsrat verlangte die Unterlassung des Internetauftritts von der Arbeitgeberin und sah in dem Betrieb der Facebook-Seite eine technische Maßnahme zur Verhaltens- und Leistungskontrolle der Mitarbeiter mit der zusätzlichen Möglichkeit der Verhaltenssteuerung. Deshalb sei die Arbeitgeberin verpflichtet, dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht einzuräumen und folglich auch wegen der geäußerten Bedenken den Internetauftritt auf der Facebook-Plattform zu beenden.

Die Beklagte verweigert eine Unterlassung mit der Begründung, die Facebook-Seite diene nur zur Werbung neuer Blutspender, insbesondere erhebe und verarbeite Sie keine Daten zum Zwecke der Kontrolle oder Steuerung von Mitarbeitern.

Die Entscheidungsgründe

Das BAG folgte der Argumentation des Konzernbetriebsrates nur eingeschränkt. Betriebsräten stehe bei der Gestaltung der Facebook-Seite des Arbeitgebern ein Mitbestimmungsrecht zu. Er könne jedoch nicht grundsätzlich das Unterlassen eines Internetauftritts verlangen. Ermögliche der Arbeitgeber jedoch die Veröffentlichung von Beiträgen durch Nutzer der Plattform, die sich auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen und diese folglich beeinflussen können, unterliege die Bereitstellung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrates.