201826.01.

Freifunk und Haftung seit der Reform des Telemediengesetzes (TMG)

Mit Inkrafttreten der letzten Änderung des Telemediengesetzes zum 13. Oktober 2017 wurde WLAN-Betreibern (Diensteanbieter i.S.d. § 2 S.1 Nr. 1 TMG) die Öffnung des eigenen Netzwerks zur Nutzung durch Dritte erheblich erleichtert. Hierzu hatten wir bereits einen Beitrag mit Informationen zu den Einzelheiten und Hintergründen veröffentlicht. Trotz der umfassenden Änderungen und der deutlichen Einschränkung der Haftungsfälle, ist nach wie vor eine große Unsicherheit bei WLAN-Betreibern verbreitet.

Anbieter von sogenannten freien Netzen, wie die Freifunk-Gruppe, scheuen sich vielerorts vor einer Ausweitung ihrer Projekte, weil sie eine urheberrechtliche Abmahnung auf der Grundlage der Störerhaftung befürchten. Die Freifunk-Gruppe beschreibt die Funktionsweise ihrer freien Netze auf ihrer Webseite folgendermaßen:

Jeder Nutzer im freifunk-Netz stellt seinen WLAN-Router für den Datentransfer der anderen Teilnehmer zur Verfügung. Im Gegenzug kann er oder sie ebenfalls Daten, wie zum Beispiel Text, Musik und Filme über das interne freifunk-Netz übertragen oder über von Teilnehmern eingerichtete Dienste im Netz Chatten, Telefonieren und gemeinsam Onlinegames spielen.

Die frei zugänglichen Netzwerke der Freifunk-Anbieter werden demnach regelmäßig von anderen, nicht näher bestimmbaren Freifunk-Nutzern zur Verbindung mit dem Internet genutzt. Kam es zuvor zu einer Urheberrechtsverletzung über eines dieser frei zugänglichen Netzwerke, musste der Freifunk-Anbieter mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen und wurde auf Unterlassen in Anspruch genommen. Dieses Kostenrisiko wurde durch die umfassende Störerhaftung begründet, die den Anschlussinhaber in Anspruch genommen hat, falls dieser nicht ausreichend an der Ermittlung des tatsächlichen Verletzers mitwirken konnte.

Dieses Kostenrisiko im Falle einer urheberrechtlichen Verletzung durch einen Freifunk-Nutzer über den eigenen offenen Anschluss wurde durch die Reform auf eine auf einzelne Inhalte bezogene Sperrungspflicht reduziert, die nach einer (gem. §§ 7 Abs. 4 S.3; 8 Abs. 1 S. 2 TMG nicht kostenpflichtigen) Aufforderung des Rechteinhabers zu erfolgen hat. Dieser Grundsatz findet gem. § 8 Abs. 1 S. 3 TMG lediglich dann keine Anwendung, “wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen“. Die Sperrungspflicht des § 7 Abs. 4 S. 1 u. 2 TMG möchte einen Ausgleich zu den widerstreitenden Interessen der Rechteinhaber schaffen, falls ein solcher Anschluss genutzt wurde, “um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen”. Bestehe für den Rechteinhaber keine andere Möglichkeit, der Urheberrechtsverletzung abzuhelfen, so könne er von dem betroffenen WLAN-Betreiber nach § 8 Abs. 3 TMG “die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein“.

Zu Einzelfragen, wie der Reichweite der vorzunehmenden Sperren, verweisen wir weiterhin auf das vom Bundeswirtschaftsministerium veröffentlichte informative FAQ.

§ 2 TMG, Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; […]

§ 7 TMG, Allgemeine Grundsätze

[…]

(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

[…]

(4) Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Die Sperrung muss zumutbar und verhältnismäßig sein. Ein Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht.

§ 8 TMG, Durchleitung von Informationen
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,
2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1. vor Gewährung des Zugangs
a) die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder
b) die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder

2. das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.

Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.