201627.10.

Filesharing: BGH zum Streitwert bei Urheberrechtsverletzungen – 10.000,00 € und mehr angemessen

In einem Urteil vom 12.05.2016 (BGH Urt. v. 12.05.2016 – Az.: I ZR 272/14) hat sich der Bundesgerichtshof zur Bestimmung des Streitwerts bei Urheberrechtsverletzungen durch Beteiligung an Online-Tauschbörsen geäußert. Danach hält der BGH einen Streitwert in Höhe von 10.000,00 € bei einem kurz nach Veröffentlichung hochgeladenen Spielfilm für angemessen, bei Verbreitung vor Veröffentlichung sei auch ein noch höherer Streitwert denkbar.

Nach Ansicht des BGH ist die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens mit dem doppelten einer fiktiven Lizenzgebühr anzusetzen sei. Vielmehr bestimme sich der Wert eines Unterlassungsanspruchs nach dem Interesse des Anspruchsstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße. Dieses Interesse sei pauschalisierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten und werde maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt.

Der Wert des verletzten Schutzrechtes werde auch durch die dem Rechteinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Die Bereitstellung eines Werkes auf einer öffentlichen Tauschbörse stelle einen Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Werke dar, der die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage stelle. Demgegenüber trete das Interesse des Rechteinhabers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund, sodass bei der Bestimmung des Streitwerts nicht nur anzunehmende Lizenzentgelte zugrunde gelegt werden könnten.

Weiter führt der BGH im Einzelnen aus:

Bei der Bestimmung des  angemessenen  Gegenstandswerts  des  Unterlassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletzten Schutzrechts angemessen Rechnung zu tragen, wobei das Angebot zum Herunterladen eines Spielfilms, eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (…).

Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen.

Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 € angemessen. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

RA Sebastian Schwiering
Rechtsreferndarin Anna Schwingenheuer