201416.10.

Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess

Nach einer aktuellen Entscheidung des AG München (Beschluss vom 13.8.2014345 C 5551/14) können Aufzeichnungen aus einer Dashcam im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden.

Der Beschluss ist mit Anmerkung von Werkmeister in ZD 2014, 530 veröffentlicht.

In den Urteilsgründen führt das Gericht aus:

Der Eingriff kann nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden. Die Interessen des Verwenders der Autokamera überwiegen nicht diejenigen des Betroffenen.

Das Recht auf Informationelle Selbstbestimmung kann insbesondere durch konkurrierende Grundrechte Dritter eingeschränkt werden […]. Als ein solches Grundrecht kommt hier das Interesse des Verwenders an einer fairen Handhabung des Beweisrechts in Betracht (Art. 20 Abs. 3 GG […]

Dieses Interesse ist in seinem Grundsatz auch legitim, da sich gerade im Verkehrsrecht mitunter erhebliche Beweisprobleme und -Schwierigkeiten ergeben können, wenn etwa Mitfahrer als Zeugen zu vernehmen sind etc.

Gleichwohl vermag es nicht generell das Informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen zu überwiegen (vgl. BVerfG NJW 2009, 3279: „Allein das allgemeine Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege reicht aber nicht, um im Rahmen der Abwägung stets von einem gleichen oder gar höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist.“).

Das Beweiserhebungsinteresse überwiegt jedenfalls dann nicht die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine gerichtliche Beweisführung wegen einer erheblichen Beeinträchtigung in naher Zukunft unmittelbar erforderlich wird.