201728.03.

Rundfunklizenz für Livestream Angebote

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten bewertet das Angebot eines Livestreams als ein zulassungspflichtiges Rundfunkangebot nach § 20 ff. Rundfunkstaatsvertrag. In ihrer Pressemitteilung wird dazu mit der Begründung Stellung genommen, Rundfunk sei gemäß des Rundfunkstaatsvertrages ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der sich an die Allgemeinheit richte. Er verbreite ausgewählte Angebote, die Nutzer weder zeitlich noch inhaltlich beeinflussen könnten, entlang eines Sendeplans.

Konkret geht es um das Let’s-Play-Angebot des Kanals “PietSmietTV” auf der Plattform Twitch.TV. Bei dem Kanal handelt es sich um ein Streamingangebot des YouTubers PietSmiet, auf dem ohne Unterbrechungen zuvor aufgenommene Let’s-Plays verbreitet werden. Dessen Anbieter verstoße durch den Vertrieb des Kanals “PietSmietTV”, aber auch durch den Vertrieb seines unregelmäßig sendenden Kanals auf selbiger Plattform “PietSmiet”, wie die Landesanstalt für Medien nachträglich gegenüber PietSmit erklärte, gegen die Zulassungspflicht für Rundfunkangebote. Durch diese Beanstandung wolle die ZAK dem Anbieter des Livestream-Angebots den Verstoß vor Augen führen, damit dieser zeitnahe die Zulassung beantragen könne. Die Beantragung einer solchen Zulassung kann sich als kostspielige Angelegenheit mit Kosten in vier- bis fünfstelliger Höhe erweisen – für viele Live-Stream Angebote auf der Plattform Twitch.TV eine unzumutbare Belastung.

Dass sich deutsche Behörden mit dem Neuland schwer tun und manchmal zu weniger sinnvollen Entschlüssen gelangen, ist nichts neues. Zumindest PietSmiet möchte die rechtliche Auseinandersetzung anderen Betroffenen überlassen und hat erklärt, das Angebot des Live-Streams werde eingestellt, falls sich die Beantragung der Zulassung als zu kostspielig erweise. Schon im letzten Jahr hatte der heise Verlag mit seiner wöchentlich ausschließlich im Internet gestreamten “heise Show” eine Rundfunklizenz bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt beantragen müssen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Medienanstalten in Zukunft auf weitere Streamingangebote im Netz zugehen werden, die den rechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung von Rundfunk nach dem Rundfunkstaatsvertrag unterfallen.

Dazu führen die Medienanstalten in ihrer Pressemitteilung aus:

Angesichts der Zunahme von rundfunkähnlichen Internet-Streamingangeboten beschäftigt sich die ZAK derzeit intensiv mit der Problematik. Anfang des Jahres hatte sie die Internet-Liveübertragung der Handball-WM 2017 aus den gleichen Gründen beanstandet. Siegfried Schneider, der Vorsitzende der ZAK: „Das Netz ist voll von rundfunkähnlichen Angeboten. Daher sollte es hier zeitnah zu einer Anpassung der Gesetze kommen. Wir brauchen offline wie online gleiche Voraussetzungen für Rundfunkangebote.“ Solange dies nicht der Fall sei, wird die ZAK die bestehenden Rechtsgrundlagen anwenden.

Nachfolgend die Stellungnahmen von “PietSmiet” auf seinem YouTube-Channel: