201505.10.

Offene WLAN-Hotspots: Das neue Haftungsrecht

Anfang letzten Montats hat die Bundesregierung das sog. WLAN-Gesetz verabschiedet mit dem insbesondere das Telemediengesetz geändert wird (Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesesetz). Der Gesetzentwurf muss noch den Bundestag passieren; der Bundesrat ist nicht zustimmungspflichtig.

Das Gesetz zielt darauf ab, WLAN-Betreibern die nötige Rechtssicherheit in Haftungsfragen zu verschaffen, um auf diesem Wege eine größere WLAN-Abdeckung in Deutschland zu erreichen.

Die Frage, inwieweit ein Betreiber von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, war gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt. Die bisherigen Vorschriften des Telemediengesetzes, welche die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für fremde Informationen einschränken, schlossen die verschuldensunabhängige Inanspruchnahme dieser Betreiber auf Beseitigung oder Unterlassung von Rechtsverletzungen nach allgemeinen Vorschriften (sog. Störerhaftung) nicht aus. Insbesondere das Abmahnrisiko verblieb daher beim WLAN-Betreiber.

Diesem Zustand soll durch das Gesetz entgegengewirkt werden. Zukünftig soll die Haftung von Internetanschlussinhabern, die ihr WLAN Dritten zur Verfügung stellen, ausgeschlossen werden. Voraussetzung für diesen Haftungsausschluss ist, dass der Anschlussinhaber sein Netzwerk durch angemessene Vorkehrungen vor dem unberechtigten Zugriff Dritter schützt.

Der neu eingefügte § 8 Abs. 4 TMG stellt klar:

Diensteanbieter nach Absatz 3 [also WLAN-Betreiber]  können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Zur Auslegung der Voraussetzungen der Nr. 1 und Nr. 2 sollen dabei nach der Gesetzesbegründung die bisherigen, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze im Sinne von Regelbeispielen aufgegriffen und fortentwickelt werden, um möglichst weitgehend Rechtssicherheit zu schaffen. Dabei sollen die von der Rechtsprechung für private WLAN-Anschlussinhaber entwickelten Grundsätze gleichermaßen für alle anderen Betreiber von WLAN gelten.

1. Angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das WLAN
Laut Gesetzesbegründung soll der Diensteanbieter die jeweils angemessene Sicherungsmaßnahme im Sinne der gebotenen Technologieneutralität der Betreiber selbst bestimmen. Hierfür komme insbesondere eine Verschlüsselung des Routers in Betracht, wie gegenwärtig in Form des WPA2-Standards. Möglich wäre aber auch eine freiwillige Registrierung der Nutzer.

2. Erklärung, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen
Dem Diensteanbieter sei es außerdem zuzumuten sicherzustellen, dass der Nutzer nur dann Zugang zum Internet erhält, wenn er in die Bedingung eingewilligt hat, hierüber keine rechtswidrigen Handlungen zu begehen. Dies kann bei der Überlassung eines WLAN- Zugangs durch Nutzungsbedingungen erfolgen, denen der Nutzer vor dem Zugriff auf das Internet, möglichst durch Setzen eines Häkchens, ausdrücklich zustimmen muss.

Das Gesetz macht hier jedoch keine Vorgaben, so dass z.B. die Einwilligung auch durch Zustimmung zu veröffentlichten AGB, aus denen sich die Nutzungsbedingungen ergeben, erfolgen kann. Möglich sei auch die Einrichtung einer Vorschaltseite, auf der lediglich die Nutzungsbedingungen mit einem Klick akzeptiert werden könne.

Wir unterstützen Anbieter von WLAN-Hotspots gerne bei der gesetzmäßigen Einrichtung entsprechender Prozesse und der Gestaltung der notwendigen Vereinbarungen (z.B. Nutzungsbedingungen oder AGB).