201512.08.

LG Wuppertal: Werbeflyer mit Bestellkarte muss vollständige Widerrufsbelehrung beinhalten

Nach einem aktuellen Urteil des Landgerichts Wuppertal (Urteil vom 21.07.2015, Az. 11 O 40/15) muss in einen Werbeprospekt mit Antwort-/Bestellkarte die vollständige Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular aufgenommen werden.

Erstritten hat das Urteil die Wettbewerbszentrale in einem Musterverfahren zur Umsetzung der Verbraucherrechtelinie und führt dazu aus:

Im konkreten Fall hatte die Beklagte einen mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte als Beileger zu Zeitschriften veröffentlicht. In dieser Bestellkarte wurde lediglich auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen. Es fehlten jedoch die Informationen über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie Namen, Anschrift, Telefonnummer desjenigen, dem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, ebenso wie das Muster-Widerrufsformular. Die Beklagte vertrat die Auffassung, bei dem Werbeprospekt handele es sich um ein Fernkommunikationsmittel mit beschränktem Raum, weshalb die Ausnahme nach Art. 246a § 3 EGBGB greifen würde, wonach der Unternehmer nur in beschränktem Umfang Pflichtinformationen zu erteilen habe.

Das Landgericht Wuppertal führt hierzu aus, dass nach Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 246a § 3 EGBGB Printmedien nicht zu privilegieren seien. Dem Kommunikationsmittel Flyer sei der begrenzte Raum nicht immanent und deshalb – notgedrungen – hinzunehmen, wolle man das Medium nicht faktisch als Werbemittel verbieten. Der begrenzte Raum eines solchen Werbemediums basiere auf einer freiwilligen Gestaltung des Werbenden. Würde man diesen freiwillig herbeigeführten Platzmangel mit Medien, bei denen der Platzmangel technisch bedingt ist, gleichsetzen, könne der Unternehmer sich durch die Wahl der Größe der Printbeilage gesetzlichen Aufklärungspflichten entziehen.