201615.08.

Hashtagverbot? Vorsicht bei Werbung mit den Olympischen Spielen #Rio2016

Während der aktuell stattfindenden Olympischen Spiele in Rio de Janeiro finden erneut rege Diskussionen um Markenrechtsverletzungen statt, wie dies regelmäßig bei Großereignissen dieser Art der Fall ist. Insbesondere der Hashtag „#Rio2016“ steht im Mittelpunkt der Debatte und es stellt sich für Unternehmen die Frage, ob und inwieweit sie Bezeichnungen dieser Art nutzen können (siehe dazu etwa hier oder hier).

Die Abkürzung „RIO 2016“ ist von dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC) als Unionsmarke eingetragen und damit auch in Deutschland markenrechtlich geschützt. Von dem Schutz umfasst ist auch das Hashtag „#Rio2016“.

Voraussetzung für die Verletzung von Markenrechten ist eine markenmäßige Verwendung der geschützten Bezeichnung ohne die Zustimmung des Markenrechtsinhabers. Eine solche liegt vor, wenn die Marke im geschäftlichen Verkehr so gebraucht wird, dass der maßgebliche Verkehrskreis das Zeichen als Herkunftshinweis für Waren oder Dienstleistungen verstehen kann.

Unproblematisch zulässig ist der Gebrauch des Hashtags „#Rio2016“ folglich für Privatpersonen, die ihn beispielsweise auf Instagram oder Twitter benutzen, da in diesem Kontext regelmäßig keine Handlung im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Zulässig sind demnach Aussagen wie etwa:

Gleich wird es spannend. Wer holt das erste olympische Gold im Golf seit 1904? #Rio2016

Zulässig ist die Verwendung des Hashtags auch im Rahmen von rein kommunikativen, nicht kommerziellen Handlungen von Unternehmen, die keinen Herkunftshinweis, sondern lediglich den Hinweis auf die Olympischen Spiele darstellen. Insoweit können sich die Unternehmen auf die Meinungsfreiheit berufen, denn diese kann nicht so weit eingeschränkt werden, dass jede Art von Kommunikation unter Nutzung des Hashtags versagt wird. Ob es sich um eine rein kommunikative Nutzung handelt hängt dabei vom Einzelfall ab.

Macht das Unternehmen durch die Verwendung der Marke auf eigene Waren oder Dienstleistungen aufmerksam, so handelt es sich um eine markenmäßige Nutzung, gegen die der Rechteinhaber durch das Markengesetz bzw. die entsprechenden EU-Vorschriften geschützt ist. Als Rechtsfolgen von Markenrechtsverletzungen kommen Abmahnungen, Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche in Betracht. Unzulässig wäre demnach z.B.

Besuchen Sie unseren Store und entdecken Sie unsere Olympia Sonderangebote! #Rio2016

Auch der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) hat in seinem „Leitfaden der deutschen Olympiamannschaft“, genannt „Regel 40“, folgende Verbote festgeschrieben:

„Nicht-olympische Sponsoren dürfen keinesfalls …“:

  • …Ausdrücke, die in Verbindung mit den Olympischen Spielen gebracht werden (Olympische Spiele, Deutsche Olympiamannschaft, Rio 2016 etc. – siehe Übersicht nächste Seite), in Werbematerialien oder in Social-Media-Inhalten einbringen, auch nicht als Hashtags.
  • …Social-Media-Inhalte mit olympischen Bezug von IOC/ OCOG RIO2016/DOSB/Deutsche Olympiamannschaft „retweeten“ oder „teilen“.

Das Hashtag „#Rio2016“ soll somit offiziellen Olympia Sponsoren vorbehalten sein. Weiter sollen unter dieses Verbot Bezeichnungen wie „Gold“, „Sommer“, „Rio de Janeiro“ und „Spiele“ fallen. Diese Begriffe sind für sich genommen rechtlich nicht geschützt. Im Zusammenspiel mit Bezugnahmen auf die Olympischen Spiele gilt jedoch auch hier: Die Verwendung zur reinen Kommunikation ist möglich. Wird jedoch der Eindruck eines Sponsorings erweckt oder die Bezeichnung als Werbemittel im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen zu kommerziellen Zwecken genutzt, so kann dies zu Problemen führen.

Schutz finden das Nationale Olympische Komitee Deutschland sowie das Internationale Olympische Komitee zudem in dem Gesetz zum Schutz des Olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG). Unter den Schutzgegenstand fällt zum einen das Symbol der Olympischen Ringe, zum anderen sind die Wörter „Olympiade“, „Olympia“, „olympisch“ sowohl allein als auch im Zusammenhang  geschützt. Die Nutzung des Emblems und der Bezeichnungen ist, ohne Zustimmung des Rechteinhabers, untersagt, was insbesondere bei der Werbung und Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen  durch Unternehmen zu beachten ist.

RA Sebastian Schwiering
Rechtsrefendarin Anna Schwingenheuer