Rechtliche Anforderungen für Livestream Angebote
In der vergangenen Woche haben wir über die Ansicht der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Medienanstalten berichtet, bestimmte Livestream Angebote auf twitch.tv seien rundfunklizenzpflichtige Angebote.
Die Medienanstalten stellen online eine Checkliste (PDF) bereit, die beschreiben soll, gemäß welcher Kriterien ein Online-Angebot von der ZAK als ein lizenzpflichtiges Rundfunkangebot eingeordnet wird.
Rundfunk
Die Kriterien der ZAK stützen sich auf die Vorgaben des 16. Rundfunkstaatsvertrages (RStV), der in § 2 Abs. 1 S. 1. u. 2 RStV den Begriff des Rundfunks folgendermaßen definiert:
Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. […]
und anschließend eine Einschränkung des Anwendungsgebiets in § 2 Abs. 3 RStV vornimmt:
Kein Rundfunk sind Angebote, die
- jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
Gemäß der Auslegung dieser gesetzlichen Vorgaben durch die Medienanstalten handelt es sich um ein lizenzpflichtiges Angebot, falls das Angebot
- die technische Möglichkeit hat, von mehr als 500 Nutzern zeitgleich empfangen zu werden,
- es den Zuschauern nicht ermöglicht, selbstständig zu bestimmen, wann das Angebot startet und endet,
- durch eine Kommentierung des aufgezeichneten Bildes journalistisch-redaktionell gestaltet ist,
- entlang eines Sendeplans mehr oder weniger regelmäßig empfangen werden kann, und
- für das Abrufen einzelner Sendungen keine Entgelte fordert.
Wird jede dieser Voraussetzungen durch ein Livestream Angebot erfüllt, sollte der Anbieter der Sendung mit einer baldigen Aufforderung rechnen, eine Rundfunklizenz für das Angebot zu beantragen, das Angebot umzugestalten oder eben einzustellen. Die ohnehin kostenpflichtige Beantragung der Lizenz erfordert die Verpflichtung zur Einhaltung von Auflagen gem. § 20 ff. RStV, die sich insbesondere für kleinere Angebote als unüberwindbare finanzielle Hürde oder Stolpersteine erweisen könnten. Im Rahmen des Antragsverfahren ist u.a. ist die umfangreiche Offenlegung rechtlicher Dokumente und die Bestellung eines Jugendschutzbeauftragten erforderlich. Eine konsequente Anwendung der gesetzlichen Vorgaben könnte die derzeit bestehende Angebotsvielfalt im deutschsprachigen Internet massiv beschränken.
Dies läuft der seinerseits durch die Rechtsprechung des BVerfG formulierte Begründung für die Regulierungsbedürftigkeit der Rundfunkangebote zuwider, die trotz der begrenzten Sendefrequenzen eine Meinungsvielfalt im Rundfunk gewährleisten und damit den Lenkungs- und Suggestivwirkungen von Rundfunkmedien entgegenwirken sollte. Eine solche Begrenzung von Sendefrequenzen ist im Internet nicht vorhanden und es darf bezweifelt werden, dass Livestreams einzelner Personen derart hohe Zuschauerzahlen erreichen, dass eine beachtenswerte Suggestivwirkung entfaltet werden könnte.
Schleichwerbung
Inzwischen folgt die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein dem Beispiel der Medienanstalt Nordrhein-Westfalen, die “PietSmiet” ins Visier genommen hatte, und wirft deutschen YouTube-Livestreamern wie “Flying Uwe” vor, Schleichwerbung in Form von nicht gekennzeichneter Produktplatzierung in ihren YouTube-Livestreams zu nutzen.
Den YouTuber-Livestreamern werden für diesen Verstoß gegen rundfunkrechtliche Vorgaben aus § 58 RStV bis zu 500.000 EUR Bußgeld angedroht.