201615.12.

LG Hamburg: Haftung für (nicht erkennbare) Urheberrechtsverstöße auf verlinkten Webseiten

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 18.11.2016 – Az. 310 O 402/16c entschieden, dass Webseiten-Betreiber für Urheberrechtsverstöße auf verlinkten Webseiten haften.

Nach den Ausführungen des Gerichts trifft den Linksetzenden von mit gewinnerzielungsabsicht betrieben Webangeboten die Pflicht, zumutbaren Nachforschung zur Frage der Rechtmäßigkeit der verlinkten Inhalte vozunehmen. Dies soll anderes als nach bisheriger Rechtslage auch dann gelten, wenn der Linksetzenden keine Kenntnis von den Rechtsverletzungen auf den Webseiten hat, auf die er verlinkt.

Der Fall

Das vom Beklagten verlinkte Werk, ein Foto, war eine Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 UrhG. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes dürfen gem. § 23 Abs. 1 UrhG nur mit der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Ausgenommen von dieser Einwilligungspflicht sind gem. § 24 Abs. 1 UrhG lediglich Bearbeitungen und Umgestaltungen, in denen angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werks verblassen (sog. Freie Benutzung).

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Umgestaltung eines Lichtbildes durch das Einfügen von zusätzlichen Bildelementen. Die Veröffentlichung dieser Umgestaltung erfolgte ohne die gem. § 23 Abs. 1 UrhG erforderliche Einwilligung des Klägers. Der Beklagte hatte die Umgestaltung jedoch nicht selbst veröffentlicht, sondern lediglich durch einen Hyperlink zugänglich gemacht.

Das LG Hamburg sieht neben der rechtswidrigen Veröffentlichung und öffentlichen Zugänglichmachung der Umgestaltung durch dessen Urheber einen eigenständigen Urheberrechtsverstoß in der Verlinkung durch den Beklagten.

Die Entscheidung des EuGH

Mit seiner Entscheidung folgt das LG Hamburg dem EuGH, der mit Urteil v. 08.09.2016 – Az. C-160/15 entschieden hatte, dass das Setzen eines Hyperlinks unter bestimmten Umständen den Tatbestand einer öffentlichen Wiedergabe eines Werkes, auf das verlinkt wird, gem. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (Urheberrechtsrichtlinie) erfüllt (siehe dazu unseren Blogartikel).

Das LG Hamburg verweist auf folgende Ausführungen des EuGH zu den drei Kriterien,  die sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe ergeben:

 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ zwei kumulative Tatbestandsmerkmale vereint, nämlich eine „Handlung der Wiedergabe“ eines Werks und seine „öffentliche“ Wiedergabe […]

Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ eine individuelle Beurteilung erfordert […] Im Rahmen einer derartigen Beurteilung sind eine Reihe weiterer Kriterien zu berücksichtigen, die unselbständig und miteinander verflochten sind. Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden […]

Unter diesen Kriterien hat der Gerichtshof als Erstes die zentrale Rolle des Nutzers und der Vorsätzlichkeit seines Handelns hervorgehoben. Dieser Nutzer nimmt nämlich eine Wiedergabe vor, wenn er in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das ausgestrahlte Werk grundsätzlich nicht empfangen könnten […]

Als Zweites hat er festgestellt, dass „Öffentlichkeit“ begrifflich eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss. […]

Darüber hinaus ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, ansonsten, für ein neues Publikum wiedergegeben wird, d. h. für ein Publikum, an das die Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten. […]

Als Drittes hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unerheblich ist, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 Erwerbszwecken dient. […]

Anhand insbesondere dieser Kriterien ist zu prüfen, ob in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt.

Die Gewinnerzielungsabsicht

Die Gewinnerzielungsabsicht wird bereits dann angenommen, wenn die „Linksetzung im Rahmen eines Internetauftritts, der insgesamt zumindest auch einer Gewinnerzielungsabsicht dient“ (LG Hamburg) erfolgt. Fehlt eine Gewinnerzielungsabsicht desjenigen, der den Hyperlink setzt, wird hinsichtlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung vom EuGH zugunsten der Verlinkenden ausgeführt, dass der Verlinkende grundsätzlich nicht wisse und vernünftigerweise nicht wissen könne, dass das verlinkte Werk im Internet ohne die erforderliche Einwilligung des Urheberrechtsinhabers veröffentlich wurde. Eine diesbezügliche Prüfpflicht könne nur bei einer Gewinnerzielungsabsicht zugemutet werden (vgl. Tz. 47 ff.).

Dann müsse sich der Betreiber der Webseite durch Nachforschungen vergewissern, „ob der verlinkte Inhalt rechtmäßig zugänglich gemacht wurde, wobei die widerlegliche Vermutung einer Kenntnis der fehlenden Erlaubnis bestehe“.

Kommentar

Die Auffassung des LG Hamburg zeigt in eindrucksvoller Weise, welche weitreichenden und einschneidenden Auswirkungen die EuGH-Rechtsprechung auf das Internet haben kann. Durch die Auferlegung der weitreichenden Prüf- und Dokumentationspflichten bezüglich der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Wiedergabe von Werken würde das Geschäftsmodell von Suchmaschinenbetreibern wie Google, Bing, Qwant und Yahoo derart stark eingeschränkt, dass sie faktisch nicht mehr ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand operieren könnten.

Das bisher unproblematische und haftungsrechtlich unbedeutende Hyperlinking auf jegliche zugänglich gemachten Inhalte gerät damit in eine undurchsichtige Haftungslage. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Einzelfallentscheidung des LG Hamburg im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergangen ist. Zu einer Verhandlung in der Hauptsache wird es aufgrund der vom Beklagten eingebrachten Abschlusserklärung nicht kommen.

Es bleibt zu bezweifeln und nicht zu hoffen, dass andere Gerichte der Ansicht des LG Hamburg folgen oder, falls dies entgegen aller Erwartungen passieren sollte, der Gesetzgeber diesem realitätsfernen Zustand entgegenwirken würde. Die langfristigen Folgen bleiben noch abzuwarten, jedoch empfiehlt es sich zwischenzeitlich bei der Verlinkung von Inhalten größere Vorsicht walten zu lassen.