201421.11.

eCommerce: Kündigung per E-Mail darf in AGB grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden

Das OLG München hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 09.10.2014, Az.: 29 U 857/14) die Entscheidung der Vorinstanz (LG München I, Urteil vom 30.01.2014, Az. 12 O 18571/13) bestätigt und den Ausschluss einer Kündigungsmöglichkeit per Mail in AGB grundsätzlich als unwirksam bewertet.

Demnach muss es Verbrauchern im Rahmen von eCommerce Angeboten grundsätzlich möglich sein, vertragliche Beziehungen, etwa zu kostenpflichten Portalen, per E-Mail zu kündigen. Klauseln in AGB, welche die Einhaltung von strengeren Formvorschriften anordnen, stellen eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar. Dieses Ergebnis ist nur konsequent, da entsprechende Verträge meist online abgeschlossen werden, sodass auch die Beendigung des Vertrags online möglich sein muss.

Dazu führt das Gericht aus:

Die streitgegenständliche Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn sie schreibt eine strengere Form als die Schriftform vor. Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB kann die schriftliche Form auch im Rah­men eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung; zur Wah­rung der rechtsgeschäftlich bedungenen Schriftform ausreichend ist nach §§ 126, 127BGB folglich etwa eine Kündigung per Telefax oder E-Mail (vgl. Pa­landt/Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, § 127 Rn. 2).

In den AGB der Beklagten wird die elektronische Form – mit Ausnahme des Fax-Versandes – allerdings gerade ausgeschlossen und insofern die gesetzli­che Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt. Damit verstößt die streitgegenständliche Klausel gegen § 309 Nr. 13 BGB, denn die fragliche Klausel sieht nicht lediglich die Einhaltung der Schriftform vor, sondern schränkt diese mit Blick auf die gesetzlich vorgesehenen Erleichterungen für die Schriftform ein (vgl. hierzu Dammann in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Auflage 2013. § 309 Nr. 13 Rn. 23/24; OLG Hamburg, Be­schluss vom 23.09.2014, Az. 3 U 50/14).