Markenstreit Ortlieb ./. Amazon vor dem BGH
Der deutsche Fahrradtaschen-Hersteller Ortlieb und das Online-Versandhaus Amazon streiten um die Schaltung von Anzeigen bei Google mit dem Markennamen “Ortlieb” (BGH, Az.: I ZR 29/18). Das Unternehmen aus Heilsbronn zog vor den BGH und sieht in den Werbeschaltungen durch Amazon eine Verletzung der Marke „Ortlieb“.
In der mündlichen Verhandlung am 4.7.2019 wurde insbesondere die Frage erörtert, ob bei der Suche nach einer bestimmten Marke auch Angebotslisten mit Produkten anderer Hersteller angezeigt werden können, ohne dass dies für den Verbraucher irreführend ist. So werden durch Amazon bei der Eingabe des Begriffes „Ortlieb“ auch Konkurrenzprodukte angezeigt. Dies sei aus Sicht von Ortlieb eine irreführende Verwendung der Marke Ortlieb. Ein Verbraucher würde regelmäßig davon ausgehen, dass die Anzeige nur Ortlieb-Produkte anzeigen würde. Amazon erkennt in der Anzeige keine Irreführung und vergleicht die Angebotslisten mit Produkt-Anzeigen für Kaufhäuser, in dem ebenfalls verschiedene Produkte ausgestellt werden.
In der Vorinstanz hatte das OLG München dem deutschen Unternehmen Recht gegeben. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke werde durch die Präsentation der Konkurrenzprodukte beeinträchtigt. Die „Lotsenfunktion“ der Marke würde ausgenutzt werden und durch die Verlinkung zu einer Rechtsverletzung der Marke führen (vgl. dazu GRUR-RR 2018, 151).
Die Entscheidung des BGH wird in einigen Wochen erwartet.
Wissenschaftlicher Mitarbeiter Badr Eddine Adamou