201714.02.

Beitragsreihe: Verträge für agile Softwareprojekte – Vertragstypologische Abgrenzungen in der Rechtsprechung

Teil V – Vertragstypologische Abgrenzungen in der Rechtsprechung

Die Beitragsreihe “Verträge für agile Softwareprojekte” setzt sich mit den schuld- und urheberrechtlichen Aspekten der agilen Softwareentwicklung auseinander. Unter der Prämisse, dass agile Verträge als Lösungsansatz auch für deutsche Unternehmen zunehmend Relevanz erlangen, diese Thematik bisher jedoch nur rudimentär aufgearbeitet wurde, wird anhand von Rechtsprechung und Literatur die gegenwärtige Rechtslage veranschaulicht. Schlussendlich werden Empfehlungen zu vertraglichen Regelungen ausgesprochen, die sich mit Blick auf die Vielzahl von Problemen und Risiken ergeben, die bei agilen Softwareentwicklungsprojekten zu erwarten sind.

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Vertragstypologische Abgrenzungen in der Rechtsprechung

Wird der Vertrag nicht deutlich genug zugeordnet oder befinden sich die Beteiligten in einem Rechtsstreit und machen Unklarheiten geltend, kann es letztlich den Gerichten obliegen eine vertragstypologische Zuordnung vorzunehmen. Um diesen Fällen durch geeignete inhaltliche Regelungen vorzubeugen, ist zunächst ein Überblick der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen erforderlich.

Kauf- oder Werkvertragsrecht

Mit der für die Abnahme besonders wichtigen Abgrenzung vom Werklieferungsvertrag bei individuellen Programmierleistungen hat sich der BGH bereits vor der Schuldrechtsmodernisierung befasst.[1] Die Beklagte, ein Softwareentwickler, wurde von der Klägerin beauftragt, eine Standardsoftware in eine andere Programmiersprache zu übertragen und mit weiteren Betriebssystemen kompatibel zu machen. Der Senat führte hierzu aus, die Absprachen der Parteien beträfen keinen Werklieferungsvertrag im Sinne des § 651 BGB a.F, sondern stellten sich rechtlich als Werkvertrag dar. Maßgeblich für die Abgrenzung sei, ob die Leistungspflicht die Herstellung eines Werkes aus vom Schuldner zu beschaffenden Programmen und Programmteilen, oder wie hier Arbeiten an einem zur Verfügung gestellten Programm und dessen Umgestaltung, und somit nur noch individuelle Programmierleistungen als Gegenstand der Vereinbarung umfasse. Insofern wurde bereits hier auf den Schwerpunkt der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien abgestellt und eine eindeutige Zuordnung ermöglicht.

Die Schuldrechtsmodernisierung änderte den Wortlaut des § 651 BGB jedoch dahingehend, dass nunmehr Kaufrecht Anwendung finden soll, wenn der Vertrag die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

Leistungsschwerpunkt

Ob und inwiefern weiterhin Werkvertragsrecht auf Verträge über individuelle Programmierleistungen anzuwenden ist, ist infolgedessen nicht mehr eindeutig.[2] Der BGH umriss die Voraussetzungen für die Anwendung von Werkvertrags- oder Werklieferungsrecht bei Verträgen über die Lieferung von herzustellenden beweglichen Sachen nach dem neuen Schuldrecht unlängst in einem Fall aus der analogen Welt.[3] Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Nacherfüllung aus einem Vertrag über die Errichtung einer Siloanlage mit vom Schuldner herzustellenden und zu liefernden Bauteilen. Das Gericht musste in diesem Zusammenhang prüfen, ob eine kaufrechtlich bestehende Untersuchungs- und Rügepflicht  gem. §§ 377, 381 Abs. 2 BGB für die Klägerin bestand, der sie nicht nachgekommen wäre. Zur Anwendung des § 651 BGB führte der zuständige Senat aus, eine Überprüfung der grundsätzlichen Anwendbarkeit sei allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Planungsleistungen so dominieren, dass sie den Schwerpunkt des Vertrages bilden und deshalb die Anwendung des Werkvertragsrechts erfordern. Dahingegen könnten solche Planungsleistungen, die nur eine Vorstufe für die schwerpunktmäßige Herstellung von zu liefernden Sachen darstellen, nicht berücksichtigt werden.

Die Subsumtion von klassischen Softwareentwicklungsverträgen unter diese Voraussetzungen erweist sich als schwierig. Zumindest für agile Softwareentwicklungsverträge lässt sich aus dieser Rechtsprechung eine werkvertragliche Einordnung ableiten, die sich bereits aus der gesteigerten Bedeutung und Häufigkeit von planerischen Tätigkeiten bei iterativen Entwicklungsmethoden ergibt. Der fortlaufende Anpassungsprozess, der die Entwicklung in allen Phasen begleitet, ist das wesentliche Merkmal, das die zugrundeliegenden Verträge bestimmt und definiert.

Werk- oder Dienstvertragsrecht

Aufgrund der fehlenden rechtlichen Aufarbeitung dieser Thematik bietet sich ausweichend eine Betrachtung von ähnlichen Vertragsmodellen an. Mit der vertragstypologischen Einordnung eines mit agilen Softwareentwicklungsverträgen vergleichbaren Forschungs- und Entwicklungsvertrages hat sich der BGH in einem Fall befasst, in dem die Klägerin die Beklagte unter Zugrundelegung eines Arbeitsplans mit der Erforschung und Herstellung von Antigenen beauftragt hatte. Im Arbeitsplan wurden sechs „Meilensteine“ definiert und dabei für jeden Meilenstein ein Termin angegeben. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von bisherigen Leistungen. Maßgeblich für die rechtliche Würdigung war die Bewertung des Verhältnisses nach Werk- oder Dienstvertragsrecht. Forschungs- und Entwicklungsleistungen könnten Gegenstand eines Dienstvertrags wie auch eines Werkvertrags sein. Für das Vorliegen eines Werkvertrages spreche die konkrete Festlegung der zu erledigenden Aufgaben und deren Umfang. Auch eine erfolgsabhängige Vergütung sei ein Indiz. Die vertragliche Beschreibung eines Ziels sei allein aber kein hinreichendes Indiz für die Annahme eines Werkvertrags. Zwar sei die konkrete Beschreibung des zu erreichenden Erfolgs ein typisches Merkmal eines Werkvertrags, aber auch bei Dienstverträgen könne die geschuldete Leistung der Erreichung eines bestimmten Ziels dienen. Die konkrete Beschreibung eines Ziels im Vertragstext sei dann lediglich ein Mittel zur Konkretisierung der zu erbringenden Tätigkeit im Rahmen des Weisungsrechts.

[1] BGH, Urteil v. 9. Oktober 2001 – Az. X ZR 58/00.
[2] Witte in Redeker, Handbuch der IT-Verträge,  Teil 1.4 (Rz. 12).
[3] BGH, Urteil v. 23. Juli 2009 – Az. VII ZR 151/08.

RA Bilal Abedin
Wiss. Mit. Burak Zurel