201730.01.

Ab dem 01.02.2017: Neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Zur Umsetzung der Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten hat die Bundesregierung am 19. Februar 2016 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz („VSBG“) verabschiedet, das teilweise schon zum 1. April 2016 in Kraft getreten ist.

Zum 1. Februar 2017 treten nun weitere wichtige Informationspflichten, insbesondere § 36 VSBG, in Kraft.

Neue Informationspflichten auf der Webseite und in AGB

Nach der neuen gesetzlichen Regelung muss ein Unternehmer, der am oder nach dem 31. Dezember 2016 mehr als 10 Personen beschäftigt, eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, Verbraucher

  • davon in Kenntnis zu setzen, ob das Unternehmen bereit oder gesetzlich verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  • falls ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle von dem Unternehmen vorgesehen ist, unter welcher Anschrift und unter welcher Webseite die Verbraucherschlichtungsstelle erreicht werden kann.

Die Verpflichtung an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen kann

  • auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (z.B. im Bereich Energiewirtschaft, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation oder Luftverkehr) oder
  • vereinbart werden, z.B. durch eine Selbstverpflichtung.

Sofern keine gesetzliche Verpflichtung vorliegt, steht es also im freien Ermessen des Unternehmens, ob es die Teilnahme an solchen Verbraucherschlichtungen zulässt oder nicht. Wichtig zu beachten ist, dass auch die Nichtteilnahme an solchen Verbraucherschlichtungen auf der Webseite und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben werden muss.

Handlungsempfehlung

Das Gesetz schreibt vor, dass die Informationen über die Teil- oder Nichtteilnahme an einer Verbrauchschlichtung für den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich dargestellt werden. Für das Merkmal der „leichten Zugänglichkeit“ dürfte die Einbindung eines entsprechenden Hinweises im Impressum der Webseite ausreichen. Zudem ist darauf zu achten, dass der Hinweis klar und verständlich formuliert wird.

Formulierungsvorschlag für Nichtteilnahme (sofern keine gesetzliche Verpflichtung zur Teilnahme besteht):

Die A GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 Formulierungsvorschlag für Teilnahme (freiwillige Selbstverpflichtung):

Die A GmbH ist verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor der folgenden Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:

 [Schlichtungsstelle, Anschrift, Webseite ].

Liste von Verbraucherschlichtungsstelle

Das Bundesministerium der Justiz stellt unter der folgenden URL eine Liste von Verbraucherschlichtungsstellen zur Verfügung:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/Verbraucherschutz/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.html?nn=7709020

Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung:

Für den Fall, dass die Pflichtinformationen nach dem VSBG nicht beachtet werden, drohen Bußgelder der Aufsichtsbehörden bis zu einer Höhe von 50.000,00 EUR sowie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Wettbewerber, da das Fehlen der Angaben ein Wettbewerbsverstoß nach § 3, 3a UWG darstellt.