202022.04.

Blogreihe Gesellschaftsrecht: GmbH in Liquidation

Aus den unterschiedlichsten Gründen kann es zu der Entscheidung kommen, dass die Auflösung der Gesellschaft herbeigeführt werden soll. Hierbei können sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Gründe eine Rolle spielen. Tritt dieser Fall ein, so sind bei der Durchführung des  Verfahrens wesentliche gesetzliche Vorgaben zu beachten.

In diesem Beitrag erläutern wir Ihnen den allgemeinen Ablauf einer Liquidation und welche gesetzlichen Vorgaben hierbei zu berücksichtigen sind.

Im GmbH-Gesetz wird die Auflösung einer Gesellschaft geregelt. Die Vorschriften gelten – mit Ausnahme von ein paar wenigen Abweichungen – auch für die Unternehmergesellschaft (auch bekannt als „UG“) als Rechtsformvariante der GmbH.

Die Auflösung einer GmbH unterteilt sich in drei Stadien:

  1. Die Einleitung der Liquidation
  2. Die Durchführung der Liquidation (Abwicklungs- und Liquidationsverfahren)
  3. Die Löschung der GmbH im Handelsregister.

Bis zur Auflösung ist die Gesellschaft weiterhin aktiv am Rechtsverkehr tätig, wobei der Zweck der Gesellschaft nun auf die Beendigung ihrer Existenz ausgerichtet ist. Der Abwicklungszeitraum einer Liquidation beträgt mindestens ein Jahr, da insbesondere die Sperrfrist von einem Jahr gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG einzuhalten ist. Die Sperrfrist dient dazu, die Gläubiger vor einer vorschnellen Verteilung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens zu schützen. Während dieses Zeitraums sind sämtliche Geschäftsaktivitäten der Gesellschaft abzuwickeln.

Die Einleitung der Auflösung

Die Auflösung kann infolge eines gesetzlichen (§ 60 Abs. 1 GmbHG) oder eines gesellschaftsvertraglich vereinbarten Grundes (§ 60 Abs.2 GmbHG) herbeigeführt werden.

Unter anderem kann die Auflösung der GmbH auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) erfolgen, welcher nicht notariell beurkundet werden muss. Der Gesellschafterbeschluss bedarf einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung keine anderweitige Regelung hierüber getroffen hat. Neben dem Gesellschafterbeschluss gibt es noch weitere Gründe, die automatisch zur Auflösung der GmbH führen, wie etwa durch Zeitablauf, Vermögenslosigkeit, Insolvenz der GmbH oder Kündigung der GmbH durch einen Gesellschafter (§ 60 Abs. 1 Nr. 1-7). Je nach Auflösungsgrund kann es zu Überlagerungen der Auflösungssysteme kommen, sodass es zu Abweichungen zu dem im Folgenden dargestellten Ablauf kommen kann. Bei Zweifeln fragen Sie Ihren Anwalt im Gesellschaftsrecht zum Ablauf der Liquidation der GmbH im Falle Ihres Auflösungsgrundes.

Abwicklungs- bzw. Liquidationsverfahren

Mit dem Auflösungsbeschluss wird die GmbH nicht unmittelbar beendet, sondern es wird das Liquidationsverfahren eingeleitet, an dessen Ende die Verteilung des verbleibenden Restvermögens der Gesellschaft steht. Von diesem Zeitpunkt an bleibt die GmbH als sogenannte Liquidationsgesellschaft zum Zwecke der Abwicklung bestehen. Die Abwicklung erfolgt durch Liquidatoren, die im Rahmen des Auflösungsbeschlusses bestimmt werden. Liquidator kann sowohl der bisher tätige Geschäftsführer als auch jemand Drittes sein.

Weitere einzuleitende Schritte sind die Anmeldung des Auflösungsbeschlusses und der eingesetzten Liquidatoren zum Handelsregister. Außerdem ist die Bekanntgabe der Auflösung der GmbH im elektronischen Bundesanzeiger durch die Liquidatoren (sog. Gläubigeraufruf) gesetzlich vorgeschrieben (§ 65 Abs. 2 GmbHG). Zweck dessen ist, dass etwaige Gläubiger von der Auflösung der GmbH Kenntnis erlangen und sich mit etwaigen Forderungen melden.

Die Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger dient auch zum Zwecke der Ingangsetzung der einjährigen Sperrfrist für die Anmeldung des Erlöschens im Handelsregister. Die Bestätigung über die Bekanntgabe ist daher dem Notar zur Anmeldung des Löschens der GmbH im Handelsregister  vorzulegen.

Während des Abwicklungsstadiums werden die laufenden Geschäfte der Gesellschaft abgewickelt, das Gesellschaftsvermögen „versilbert“ und Restvermögen – wenn solches nach der Befriedigung aller Gläubiger noch vorhanden ist – an die Gesellschafter verteilt.

Zu berücksichtigen ist, dass die GmbH ab dem Zeitpunkt der Auflösung im Geschäftsverkehr nur noch mit dem Zusatz „in Liquidation“ sowie unter Angabe der Liquidatoren auftreten darf.

Da die Gesellschaft weiterhin als Rechtspersönlichkeit am Geschäftsverkehr teilnimmt, bleiben die Rechtsverhältnisse zu außenstehenden Dritten, wie Kunden oder Arbeitnehmern, solange bestehen bis die Liquidatoren diese beenden.

Sobald eine Abwicklung aller Geschäfte durch die Liquidatoren erfolgt und das Restvermögen unter den Gesellschaftern verteilt worden ist, kann die GmbH beendet werden.

In einer letzten Gesellschafterversammlung haben die Liquidatoren eine Schlussrechnung über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorzulegen (§ 74 Abs. 1 GmbHG). Anschließend erteilt die Gesellschafterversammlung den Liquidatoren eine Entlastung.

Löschung der GmbH

Als letzten Amtsakt haben die Liquidatoren schließlich die Löschung der GmbH beim Handelsregister anzumelden (§ 74 Abs. 1 GmbhG). Mit der Eintragung ist die GmbH beendet, sofern nicht noch aktives Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist oder anderer nachwirkender Handlungsbedarf besteht. In den beiden letzten Fällen hat dann noch eine Nachtragsliquidation zu erfolgen.

Aufgrund der Aufbewahrungspflichten sind sämtliche Unterlagen, Dokumente, Bilanzen und Bücher der GmbH für eine Dauer von zehn Jahren durch die Gesellschafter oder Dritte aufzubewahren (§ 74 Abs. 2 GmbHG). Sind die Gesellschafter nicht zur Verwahrung bereit oder in der Lage, empfehlen wir, die Unterlagen durch eine Bank, Treuhandgesellschaft, Wirtschaftsprüfergesellschaft oder Anwaltskanzlei verwahren zu lassen.

Die Steuerpflicht während der Liquidation

Die Auflösung lässt die Steuerpflicht der Gesellschaft unberührt, wobei jedoch die Verpflichtung zur jährlichen Steuerveranlagung wegfallen kann. Am Ende der Abwicklung ist eine umfängliche Steuererklärung abzugeben. Daher ist es bedeutend,  dass der Termin der Auflösung ausdrücklich festgelegt wird. Denn dieser ist für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich. Es ist zweckmäßig, das Ende des Geschäftsjahres hierfür zu bestimmen. Alternativ kann jedoch auch auf den Tag der Beschlussfassung abgestellt werden.

Als erfahrene Rechtsanwälte im Gesellschaftsrecht begleiten wir Sie kompetent bei der Liquidation Ihrer GmbH.

RA Bilal Abedin
RAin Sabrina Thevaraj