201720.03.

Einziehung und Abfindung in der GmbH Satzung

Gründen mehrere Gesellschafter gemeinschaftlich eine GmbH oder ein UG, so ist häufig vorgesehen, dass sich auch alle Gesellschafter mit ihrer vollen Arbeitskraft in der GmbH einbringen sollen. Der Beitrag eines Gesellschafters kann zwar auch rein finanzieller Natur sein. Immer häufiger schließen sich jedoch auch verschiedene Unternehmer zusammen, um gemeinsam ein neues Geschäft zu entwickeln. Der persönliche Beitrag der Gesellschafter in Form der eigenen Arbeitsleistung spielt daher neben der Bar- oder Sacheinlage ins Stammkapital eine immer wichtigere Rolle.

Im Umkehrschluss bedeutet dies für viele, dass das Anrecht zur Partizipation am Erfolg des Unternehmens auch zwingend daran geknüpft sein sollte, dass sich jeder Mitgesellschafter auch tatsächlich in die Gesellschaft einbringt. Scheidet einer der Mitgesellschafter dagegen aus der Mitarbeit im Unternehmen aus, so wünschen sich viele, dass dieser auch aus seiner Rolle als Gesellschafter verlieren soll. Ein solcher Ausschluss eines Gesellschafters ist zwar grundsätzlich möglich, hat jedoch auch erhebliche Konsequenzen sowohl für den ausgeschlossenen Gesellschafter, als auch für die Gesellschaft.

In diesem Beitrag möchten wir einige grundsätzliche Fragestellungen im Zusammenhang mit einem solchen Ausschluss beleuchten.

Grundsätzliches

Ist in einer „personalistisch strukturierten“ GmbH vorgesehen, dass alle Gesellschafter mitarbeiten, dann ist es grundsätzlich möglich, für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters als Geschäftsführer oder Mitarbeiter eine Einziehung seiner Anteile im Gesellschaftsvertrag vorzusehen. Dies kann auch gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters erfolgen. Da es sich dabei aber um einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Gesellschafters handelt, muss bei der Gestaltung und Durchführung der Einziehung stets die Verhältnismäßigkeit im Blick behalten werden, um die Wirksamkeit der entsprechenden Klauseln nicht zu gefährden. Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat für viele Fragen der Einziehung Grenzen aufgezeigt oder festgehalten, welche Eingriffe als noch verhältnismäßig zu bewerten sind. Es muss aber darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheidungen regelmäßig die Frage der Verhältnismäßigkeit nur für bestimmte Fallkonstellationen klären können. Die Ergebnisse sind nicht zwingend auf andere Konstellationen übertragbar. Ferner ist anzumerken, dass viele Grundsatzentscheidungen mehrere Jahrzehnte zurückliegen. Daher könnte es vorkommen, dass Gerichte heute zu einer anderen Bewertung kommen. Es verbleibt daher das Risiko, dass einzelne Regelungen aufgrund fortentwickelter Rechtsprechung in Zukunft als sittenwidrig und damit nichtig eingestuft werden.

Die wichtigsten Risikofaktoren im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Einziehungsklausel halten wir hier noch einmal fest:

Einziehungsgründe:

Der BGH hat sehr strenge Anforderungen für den Ausschluss eines Gesellschafters durch andere Gesellschafter aufgestellt. In der Regel ist immer ein „wichtiger Grund“ für den Ausschluss erforderlich:

„Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, die der Gesellschafterversammlung das Recht einräumt, Gesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen, berechtigt allenfalls dann zur Ausschließung ohne wichtigen Grund, wenn sich dies unzweideutig aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.

Die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, durch Gesellschafterbeschluß könne ein Gesellschafter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ist nur dann zulässig, wenn für eine solche Regelung wegen außergewöhnlicher Umstände sachlich gerechtfertigte Gründe bestehen.“

BGH, Urteil vom 20. 1. 1977 – II ZR 217/75

Einen solchen wichtigen Grund sieht der BGH ausnahmsweise dort, wo die Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft durch die Satzung vorgesehen ist und der Ausschluss dann erfolgt, wenn der Gesellschafter als Mitarbeiter ausscheidet:

„In einer auf die Mitarbeit aller Gesellschafter angelegten GmbH kann die Satzung bestimmen, daß die Beendigung der Mitarbeit ein Ausschließungsgrund ist.“

„In einer personalistisch ausgerichteten, auf die Mitarbeit aller Gesellschafter angelegten GmbH kann die Satzung ohne weiteres den Ausschluß eines Gesellschafters vorsehen, der nicht mehr mitarbeitet. Das Ende der Mitarbeit ist ein sachlicher Grund, den Gesellschafter am künftigen Erfolg des Unternehmens nicht mehr zu beteiligen. Allerdings nehmen BerGer. und Revision zutreffend an, daß das nicht ausnahmslos gelten kann. Beendet die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis ohne sachlichen Grund willkürlich, wäre der Ausschluß – falls keine anderen Gründe vorliegen – sachlich nicht gerechtfertigt, sondern ebenfalls willkürlich und deshalb nichtig. Dieses von der Gesellschaft willkürlich herbeigeführte Ende der Mitarbeit deckt die Satzung nicht. Legt man diese aber insoweit einschränkend aus, läßt sich nichts dagegen einwenden, daß ein Gesellschafter ausgeschlossen wird, weil er nicht mehr mitarbeitet.“

BGH, Urteil vom 20.06.1983 – II ZR 237/82

Allerdings muss angemerkt werden, dass sich der BGH, soweit ersichtlich, in keiner anderen Entscheidung so weit hervorgewagt hat, wie hier. In anderen Konstellationen mussten in der Regel stets weitere Gründe hinzutreten, um für einen Ausschluss auszureichen.

Abfindungshöhe:

Ein zentraler Punkt im Zusammenhang mit der Einziehung von Anteilen ist die zu zahlende Abfindung. Grundsätzlich ist der Gesellschafter zum vollen Verkehrswert seines Anteils abzufinden. Allerdings kann in der Satzung auch ein anderer Wert angesetzt werden. Regelmäßig wird in der Literatur empfohlen, zum Schutz des Fortbestands der Gesellschaft (insbesondere zum Erhalt der Liquidität) eine niedrigere Abfindung vorzusehen. Auch wenn dem Bestandsschutz der Gesellschaft in der Satzung regelmäßig eine große Bedeutung beizumessen ist, sind Abfindungsbeschränkungen aber nicht schrankenlos zulässig. Eine Abfindungsklausel gilt als sittenwidrig (und ist damit nach § 138 BGB nichtig), „wenn sie den Abfindungsanspruch in einem Maße beschränkt, das außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschafter den Fortbestand der Gesellschaft und die Fortführung des Unternehmens zu sichern“:

„Die Abfindung […] weicht von dem Verkehrswert dann in vollkommen unangemessener Weise ab, wenn das an dem gesellschaftlichen Zweck ausgerichtete Interesse der verbleibenden Gesellschafter an dem Fortbestand der Gesellschaft und des Unternehmens eine derart weitgehende Beschneidung des Abfindungsrechtes nicht erforderlich erscheinen läßt und der an dem Unternehmenswert auszurichtende volle wirtschaftliche Anteilswert den Nennwert erheblich übersteigt, möglicherweise ein Vielfaches des Nennwertes ausmacht. Unter dieser Voraussetzung stellt sich die Beschränkung des Abfindungsrechts als willkürlich und bar jeder sachlichen Rechtfertigung dar. Ist das der Fall, erscheint die Abfindung zum Nennwert unangemessen und damit sittenwidrig.“

BGH, Urteil vom 16.12.1991, Aktenzeichen II ZR 58/91, Juris Rn. 39

Diverse Gerichtsentscheidungen beschäftigen sich mit der Frage, ob in den jeweils vorgelegten Sachverhalten Nennwertklauseln, Buchwertklauseln oder Klauseln, die eine Abfindung nach dem Verkehrswert abzüglich eines Abschlags vorsehen, zulässig sind. Allerdings handelt es sich auch hierbei wieder um Einzelfallentscheidungen, die nur schwer zu verallgemeinern sind.

Die Angemessenheit einer Abfindung ist letztlich an dem tatsächlichen Unternehmenswert sowie an der konkreten finanziellen Situation des Unternehmens zu messen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Abfindung das Unternehmen stemmen kann, ohne dass die Fortführung des Unternehmens gefährdet wird.

Rechtsfolgen bei zu niedriger Abfindungshöhe:

Bei einer in der Satzung zu niedrig festgelegten Abfindung hängt die Rechtsfolge davon ab, ob die Abfindung bereits von Anfang an (also bei Einführung der Klausel in die Satzung) zu niedrig war oder ob sie erst nachträglich (z.B. bei einer Wertsteigerung des Unternehmens wegen sehr guter Geschäftsentwicklung) den tatsächlichen Wert des Unternehmens zu stark unterschreitet.

Ist die Vereinbarung zur Abfindung als von Anfang an sittenwidrig einzustufen, dann ist sie nichtig. Anstelle der vereinbarten Abfindung tritt dann eine Abfindung zum vollen Verkehrswert. Zum Teil wird vertreten, dass mit einer salvatorischen Klausel eine Abfindung zum niedrigsten noch zulässigen Wert ermöglicht werden kann. Eine solche Klausel sollte daher in jedem Fall vorsorglich in die Satzung aufgenommen werden. Wird die Nichtigkeit nicht innerhalb der Dreijahresfrist des § 242 Abs. 2 Aktiengesetz geltend gemacht, so kann sich niemand mehr auf die Nichtigkeit berufen und es tritt nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung eine „Heilung“ der Nichtigkeit ein. Allerdings ist dann mit ergänzender Vertragsauslegung gleichwohl ein angemessener Abfindungsbetrag zu ermitteln (wie nachfolgend für die nachträgliche Sittenwidrigkeit beschrieben).

Anders liegt der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Satzungsänderung die Abfindungsregelung noch angemessen ist und erst später durch die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens ein grobes Missverhältnis zwischen Abfindung nach der Satzung und dem tatsächlichen Verkehrswert entsteht:

 „Eine ursprünglich unwirksame [sic – gemeint ist dem Kontext nach aber wohl: „eine ursprünglich wirksame“], zunächst weder nach § 138 BGB zu beanstandende noch das Kündigungsrecht der Gesellschafter entgegen § 723 III BGB faktisch beeinträchtigende Abfindungsklausel wird nicht dadurch nichtig, daß sich – insbesondere bei wirtschaftlich erfolgreichen Unternehmen – Abfindungsanspruch und tatsächlicher Anteilswert im Laufe der Jahre immer weiter voneinander entfernen. Die vertragliche Regelung bleibt vielmehr als solche wirksam. Die Frage ist nur, welchen Inhalt sie unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben hat und ob sie gegebenenfalls im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse zu ergänzen ist.

Letztlich geht es um eine die beiderseitigen Interessen im Hinblick auf die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigende Ermittlung dessen, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Entwicklung vorhergesehen hätten; notfalls ist der Vertragsinhalt unter Berücksichtigung dieser Entwicklung zu ergänzen.“

BGH, Urteil vom 20.09.1993 – II ZR 104/92