201430.08.

Widerrufsbelehrungen im eCommerce: E-Mail, Fax- und Telefonnummer sind Pflichtangaben

Das Landgericht Bochum (Urteil vom 06.08.2014, I-13 O 102/14) hatte sich in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren mit den Anforderungen an die Kontaktmöglichkeiten im Rahmen der Widerufsbelehrung eines Onlineshops zu beschäftigten. Dieser hatte in der Widerrufsbelehrung lediglich seine Postanschrift angebeben und einen Widerruf per Telefon, Fax oder E-Mail, obwohl vorhanden, nicht ermöglicht.

Nach Ansicht des Gerichts muss eine wirksame fernabsatzrechtliche Widerrufsbelehrung die Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers enthalten, sofern diese verfügbar sind.

Im Urteil führt das Gericht aus:

Auch wenn die Nennung der Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt ist, wird aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber, der mit der Neufassung die Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher dadurch erleichtern wollte, dass die bisherige Formvorschrift wegfiel, eine ausreichende Information des Verbrauchers über diese Neuregelung und die Möglichkeiten des Widerrufs durch Benutzung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse sicherstellen wollte. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebietet daher nach Auffassung der Kammer die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar sind.


Entgegen der von der Verfügungsbeklagten vertretenen Auffassung kann aus dem Umstand, dass in der Muster-Widerrufsbelehrung von „verfügbar“ und nicht von „vorhanden“ die Rede ist, nicht etwa darauf geschlossen werden, dass es im Belieben des Unternehmers stehe, die Angaben zu machen. Vielmehr sind nach Auffassung des Gerichts im Regelfall Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse zu nennen, sofern diese existieren, was bei der Verfügungsbeklagten ausweislich des Impressums der Fall war.


Der Verstoß gegen die Verpflichtung, ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht zu belehren, ist keine Bagatelle. Bei der Erleichterung des Widerrufs durch den Verbraucher handelt es sich um einen Kernpunkt der Neufassung des Widerrufsrechts.

Um kostenverursachende Abmahnungen zu vermeiden, empfehlen wir Online-Händlern, ihre Widerrufsbelehrung auf Aktualität und Richtigkeit zu überprüfen.