201628.10.

Werbung mit fremden Logos auf der eigenen Homepage – der Erschöpfungsgrundsatz im Markenrecht

In vielen Bereichen des eCommerce stellt sich für Händler gebrauchter Waren die Frage, ob mit den Logos bzw. Marken der Hersteller der Waren für das eigene Handelsgeschäft geworben werden darf.

Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach über Fälle im Bereich des Markenrechts zu entscheiden, in denen beispielsweise Gebrauchtwagenhändler in Zeitungen oder auf anderem Wege unter Nutzung der Marken der entsprechenden Fahrzeuge für sich geworben hatten. Die Hersteller der Fahrzeuge hatten daraufhin geklagt und geltend gemacht, den Händlern den Gebrauch der Marken zu Werbezwecken verbieten zu können. Für Händler stellt sich daher häufig die Frage, ob in ihrem konkreten Einzelfall die Werbung mit fremden Logos in Zeitungen oder auch auf der eigenen Homepage möglich ist.

Der folgende Beitrag soll einen ersten Einblick in die derzeitige Rechtslage bieten.

Bei einem Logo handelt es sich regelmäßig um eine Bild- bzw. Wort-/Bildmarke, da sich das entsprechende Unternehmen das Logo meist als Marke hat eintragen lassen (Beispiel: Wortmarke „Audi“, Bildmarke „Vier Ringe“, Wortbildmarke „Vier Ringe über dem Wort Audi“). Das Logo unterliegt dann dem Schutz des Markengesetzes. Aus diesem leitet der Markeninhaber seine Rechte ab und hat grundsätzlich das *ausschließliche Recht *über die Verwendung seiner Marke. Er kann daher über die von ihm eingetragene Marke bestimmen und Dritten grundsätzlich die Verwendung der Marke verbieten.

Jedoch gilt im Markenrecht der sogenannte Erschöpfungsgrundsatz, der in § 24 Abs. 1 MarkenG geregelt ist. Dieser schreibt fest, dass der Inhaber einer Marke nicht das Recht hat, einem Dritten zu untersagen die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten in den Verkehr gebracht worden sind. Dies bezieht sich auf das Inverkehrbringen im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

Der Erschöpfungsgrundsatz gilt neben Marken auch für *geschäftliche Bezeichnungen*, also für Unternehmenskennzeichen (Name, Firma) und Werktitel. Die Erschöpfung von Rechten an geschäftlichen Bezeichnungen kann eintreten, wenn diese – sei es allein oder neben einer Marke – auf der Ware angebracht sind, also markenmäßig verwendet werden. Besonderheiten gegenüber der Rechtslage bei Marken ergeben sich hinsichtlich der Erschöpfung von Rechten an geschäftlichen Bezeichnungen, mit denen eine Ware (zusätzlich) versehen wird, nicht.

Der Erschöpfungsgrundsatz verfolgt das Ziel den freien Warenverkehr unter Berücksichtigung der Interessen des Markenrechteinhabers zu gewährleisten. Dem Markeninhaber soll damit das ausschließliche Recht eingeräumt werden, das erste Inverkehrbringen der konkreten Markenware in der europäischen Gemeinschaft zu kontrollieren und so den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren.

Nach Inverkehrbringen ist es dem Markeninhaber grundsätzlich aber nicht mehr möglich, einem Händler die Weiterveräußerung der konkreten Originalware oder auch die produktbezogene Werbung hierfür zu verbieten. Die Erschöpfung ist territorial beschränkt, sodass bei dem Ankauf von Waren darauf zu achten ist, wo diese in Verkehr gebracht wurden. Ist die Ware nicht innerhalb des oben genannten Gebietes, sondern irgendwo anders auf der Welt in Verkehr gebracht worden, bevor sie nach Deutschland gelangt ist, bleiben dem Markeninhaber die Rechte aus der Marke uneingeschränkt erhalten. Er kann dann also insbesondere den weiteren Vertrieb der Ware zu ihm nicht genehmen Bedingungen unterbinden und die Werbung für diese Produkte unter Nutzung seiner Marke verbieten. Liegen die Voraussetzungen des Inverkehrbringens vor, so ist es einem Händler erlaubt, die mit der Marke gekennzeichnete Ware – insbesondere also gebrauchte Ware – zu vertreiben.

Darüber hinaus steht ihm auch das sogenannte Werbehinweisrecht zu. Dies beruht auf dem Umstand, dass ohne werbliche Ankündigungen ein Vertrieb praktisch kaum möglich ist. Der Händler darf also werblich darauf hinweisen, dass die Markenware von ihm bezogen werden kann. Versieht der Markeninhaber seine Ware sowohl mit einer Bild- als auch mit einer Wortbildmarke, so hat er mit Blick auf § 24 MarkenG auch nicht das Recht, von dem Händler zu verlangen, dass dieser in der Werbung auf die Wiedergabe der Wortbildmarke verzichtet und sich auf die Angabe der Wortmarke beschränkt.

Dies wurde durch den Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2002 bestätigt (BGH, Urteil vom 7. November 2002 , Az. I ZR 202/00 „Mitsubishi“).In diesem führte er aus, dass eine solche Differenzierung der Markenverwendung durch den Markeninhaber einerseits und den Händler andererseits den Verbraucher auf Unterschiede zwischen einem Vertragshändler und einem ungebundenen Wiederverkäufer besonders aufmerksam machen und letzteren in nicht zu begründender Weise diskriminieren würde.

Dem entspricht auch ein weiteres grundlegendes Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2003 (BGH, Urteil vom 17.07.2003 I ZR 256/00 „Vier Ringe über Audi”), in dem es um die Frage ging, ob bei einem geplanten Weiterverkauf eines Markenprodukts das Markenlogo (also Bildmarke oder Wortbildmarke) auch in der eigenen Werbung verwendet werden darf. In dem genannten Fall hatte ein Autohändler in einer Zeitungsanzeige mit dem Logo „Vier Ringe über Audi“ geworben. Bei der Werbung für Waren (im Unterschied zu der Werbung für Dienstleistungen) hat der BGH dies für zulässig erachtet.

Um Markenrechtsverletzungen und damit mögliche Abmahnungen und gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden, sollte in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so können fremde Logos auch für eigene Werbezwecke genutzt werden.

RA Sebastian Schwiering
Rechtsreferendarin Anna Schwingenheuer