201822.01.

Verbot von Entgelten für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Mit der Umsetzung des Art. 62 der EU-Richtlinie 2015/2366 (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie) in den § 270a BGB ist die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von bargeldlosen Zahlungsmitteln seit dem 13.01.2018 auch in Deutschland grundsätzlich verboten.

Das Verbot des § 270a BGB bezieht sich unabhängig von der Verbrauchereigenschaft des Zahlenden auf Vereinbarungen zur Erhebung von Entgelten bei Zahlungen mittels SEPA-Überweisungen und -Lastschriften in Euro. Handelt es sich beim Zahlenden um einen Verbraucher, bezieht sich das Verbot zusätzlich auf Vereinbarungen von Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten, die auf dem sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren beruhen. Prominenteste Anbieter eines solchen Verfahrens sind im deutschsprachigen Raum VISA und Mastercard.

Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren wie American Express sind von diesem Verbot in Verbraucherverhältnissen nicht betroffen. Bei der Nutzung dieser Zahlungsdienstleister können dem zahlenden Verbraucher zusätzliche Kosten auferlegt werden, die gem. § 312a Abs. 4 Nr. 2 BGB jedoch nicht die Kosten übersteigen dürfen, die dem Zahlungsempfänger tatsächlich durch die Nutzung des Zahlungsdienstleisters entstehen.

Zahlungen über Bezahldienste wie PayPal, Sofortüberweisung und Amazon Pay sind nach Auffasung der Wettbewerbszentrale (PDF) vom Verbot des § 270a BGB betroffen, sofern die durch den Verbraucher ausgelöste Zahlung zunächst von seinem Konto per SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift oder mit seiner Kreditkarte erfolgt. Dahingegen ergibt sich aus dem Bericht des Finanzausschusses in der Bundestags-Drucksacke 18/12568, S. 152 (PDF), dass man “keine Ausweitung auf 3-Parteien-Systeme und PayPal vornehmen wolle”. Zugleich soll es möglich sein, “ein solches [Verbot] auch vertraglich mit den jeweiligen Händlern zu vereinbaren. Das Ziel sei es, dass am Ende möglichst keine [zusätzlichen Entgelte] verlangt werden könnten.” Von genau dieser Möglichkeit hat PayPal schon vor Inkrafttreten des § 270a BGB Gebrauch gemacht und verbietet die Erhebung von zusätzlichen Gebühren für die Nutzung von PayPal seit dem 09.01.2018 in seinen AGB (Punkt 5.4.: “Sie sind als Händler nicht berechtigt, ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung der PayPal-Services als Zahlungsmethode („Surcharging“) zu erheben.“).

Gegenüber Unternehmer verbleiben Vereinbarungen über die Erhebung von Entgelten für Zahlungen mit Kreditkarten weiterhin zulässig.

§ 270a BGB

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.