201429.08.

E-Books: Weiterverkauf kann per AGB untersagt werden

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Hamm (Urteil v. 15.05.2014, Az. 22 U 60/13) darf der Weiterverkauf von digitalen Waren wie E-Books und Hörbuchern vertraglich untersagt werden. Dem Rechtsstreit lag eine Klage der Verbraucherzentrale gegen den Online-Händler buch.de zugrunde, der das Verbot des Weiterverkaufs von E-Books und Hörbüchern in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankert hat.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass digitale Inhalte in Form von E-Books und Hörbüchern, anders als Software, keiner unkörperlichen Erschöpfung unterfallen. Nach Ansicht der Richter unterliegen heruntergeladene Audio-Dateien der Regelung des § 19a UrhG, sodass das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung auch nach dem Download beim Urheber verbleibt. Anders als bei Büchern oder CDs ende das Verbreitungsrecht des Urhebers also nicht mit dem Verkauf. Dem interessierten Erwerber digitaler Produkte, auf den abzustellen sei, sei von Anfang an bekannt, dass er nur begrenzte Rechte erwirbt.

Vor dem Hintergrund, dass digitale Inhalte im Gegensatz zu gedruckten Büchern unendlich vervielfältigt und weitergegeben werden können ohne sich abzunutzen, erscheint die Argumentation des Gerichts und die Differenzierung zwischen Software und E-Books bzw. Hörbüchern durchaus nachvollziehbar.