201516.06.

OLG München: Unterlassungsanspruch gegen Google wegen rechtsverletzendem Suchergebnis

Nach einem Beschluss des OLG München (Beschluss vom 27.04.2015, Az.: 18 W 591/15) ist Google verpflichtet, bei Eingabe des Suchworts “Betrugsverdacht” in Kombination mit dem Namen des Antragsgegners einen bestimmten Suchtreffer mit einem Vorschautext, der die Begriffe „Betrugsverdacht“ und „Staatsanwaltschaft ermittelt“ enthält, nicht mehr anzuzeigen und nicht mehr auf die entsprechende Website per Link zu verweisen. Im Rahmen der Beschwerde hob das OLG den vorangegangenen Beschluss des LG München damit auf. Der Verfügungsanspruch ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Auf Grundlage der vom BGH aufgestellten Grundsätzen (siehe dazu BGH Urteil vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09) nimmt das OLG in dem Verfahren gegen Google Inc., USA, richitigerweise die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für persönlichkeitsrechtliche Ansprüche durch Internetveröffentlichungen an. Ferner wendet das Gericht unter Bezugnahme auf das internationale Privatrecht deutsches Recht an, da der Antragsteller von seinem Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2,3 EGBGB Gebrauch gemacht hat.

In den Gründen vertritt das OLG die Ansicht, dass Google für unwahre Tatsachenbehauptungen als Störer haftet. Unerheblich sei dabei, ob die unwahre Tatsachenbehauptung im Rahmen von Googles eigenen Snippets oder “nur” in der über das Suchergebnis vorgenommenen Verlinkung erfolgt. Google hatte das Suchergebnis, trotz Hinweis auf die Rechtsverletzung, nicht entfernt und haftet somit auf Unterlassung.