202017.03.

MitarbeiterInnen durch öffentlich finanziertes Kurzarbeitergeld vor Arbeitslosigkeit in der Coronakrise schützen

Die aktuell wirtschaftliche Lage aufgrund des weltweit verbreiteten Coronavirus und den damit verbundenen staatlichen Maßnahmen führen in vielen Unternehmen und Betrieben zu finanziellen Engpässen.

Mit dem folgenden Beitrag möchten wir Sie als Arbeitgeber über die Möglichkeit der Beantragung von Kurzarbeitergeld informieren.

Kurzarbeit liegt vor, wenn in Unternehmen und Betrieben die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend verkürzt und somit auch das Arbeitsentgelt der Beschäftigten reduziert wird. Der Entgeltausfall wird dann durch das staatlich finanzierte Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit ausgeglichen.

Die Bundesregierung hat kürzlich im Eilverfahren ein Gesetz für erleichtertes Kurzarbeitergeld beschlossen. Die neu eingeführten Regelungen gelten rückwirkend bereits ab dem 1. März 2020, sodass Arbeitgeber kurzfristig verbesserte Kurzarbeit beantragen können.

Durch das Gesetz sind folgende Erleichterungen in Kraft getreten:

  1. Das Kurzarbeitergeld kann bereits beantragt werden, wenn nur 10 Prozent – statt wie zuvor ein Drittel – der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind;
  2. Auch für Leiharbeiter soll Kurzarbeitergeld gezahlt werden;
  3. Als weitere finanzielle Erleichterung wird die Bundesagentur für Arbeit die Sozialversicherungsbeiträge erstatten.

Im ersten Schritt ist eine Ankündigung über die Kurzarbeit im Betrieb gegenüber allen betroffenen Beschäftigten erforderlich. Hierbei sind etwaige vereinbarte Ankündigungsfristen zu beachten.

Das Verfahren über die Beantragung und Erstattung des Kurzarbeitergeldes erfolgt zweistufig.

Zunächst ist eine schriftliche oder elektronische Anzeige über den Arbeitsausfall bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit erforderlich, in deren Bezirk der Betrieb ihren Sitz hat. Die Arbeitsagentur für Arbeit entscheidet dann nach Prüfung der Erfüllung einiger Regelvoraussetzungen, die im dritten Sozialgesetzbuch (§§ 96-109 SGB III) normiert sind, über die Bewilligung von Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeitergeld kommt in Frage, wenn eine schwierige wirtschaftliche Entwicklung oder ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt. Die betroffenen Beschäftigten erhalten Leistungen in Höhe von 60 bzw. 67 (ArbeitnehmerInnen mit Kind) Prozent der Nettoentgeltdifferenz für maximal 12 Monate. Eine Verlängerung der Bezugsdauer bis auf 24 Monate ist durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) möglich, wenn auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen.

Unabdingbare Voraussetzung für das Kurzarbeitergeld ist eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Kurzarbeitergeld. Dies kann bereits durch Tarifvertrag oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt sein. Alternativ können entsprechende Klauseln im Arbeitsvertrag vereinbart sein oder eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag getroffen werden.

Jedoch ist zu beachten, dass etwa bei individualvertraglichen Klauseln über Kurzarbeit diese auf Ihre Wirksamkeit überprüft werden sollten, da diese als allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB gelten und somit einer Inhaltskontrolle unterliegen. Im Falle einer unwirksamen Klausel besteht die Gefahr der Rückforderung des ausgefallenen Arbeitslohns durch den Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber errechnet auf der Grundlage der Bewilligung das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus.

In einem weiteren Schritt ist dann innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ein schriftlicher Antrag auf Erstattung des verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Bundesagentur für Arbeit zu richten.

Die Arbeitszeit muss für alle Beschäftigten nicht gleichermaßen reduziert werden. Auch kann nur ein Teil der Beschäftigten hiervon betroffen sein. Bei einem vollständigen Arbeitsausfall ist auch eine sogenannte „Kurzarbeit Null“ möglich. Die Arbeitszeit lässt sich so auf null Stunden reduzieren, sodass auch das Arbeitsentgelt null Euro beträgt.

Die Einführung von Kurzarbeitergeld in Unternehmen und Betrieben sollte als wirksames Instrument zur Sicherung von Arbeitsplätzen sowie zur Existenzsicherung ernsthaft in Betracht gezogen werden, um die Krise wirtschaftlich zu überstehen.

Haben Sie noch Fragen? Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld sowie bei weiteren personellen und betrieblichen Fragen.

RA Sebastian Schwiering
Ass. iur. Sabrina Thevaraj