201521.02.

LG Heilbronn: Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufnahmen

Das Landgericht Heilbronn hat in einem aktuellen Fall (Urteil vom 17.2.2015, Az.: I 3 S 19/14) entschieden, dass Dashcam Aufnahmen im Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden können. Damit folgt das Gericht der Rechtsauffassung des AG München, dass sich im August 2014 mit diesem Thema beschäftigt hatte (Beschluss vom 13.8.2014 – 345 C 5551/14; Blogbesprechung). Die Entscheidung bestätigt und kräftigt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ist zu begrüßen.

In der Urteilsbegründung führt das Gericht ausführlich aus, dass die Aufzeichnung von Personen mittels Dashcam eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, die nicht durch das Interesse an der Erlangung eines Beweismittels gerechtfertigt werden kann. Darüber hinaus verstoße die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine im Pkw installierte Dashcam gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG und § 22 S. 1 KunstUrhG.

Der Ehemann der Klägerin macht mit der im Pkw installierten Dashcam umfassende, als heimlich bezeichenbare Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stellt schon deshalb einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen wird.

Wollte man dies anders sehen und der bloßen Möglichkeit, dass eine Beweisführung erforderlich werden könnte, den Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung einräumen, würde dies bedeuten, dass innerhalb kürzester Zeit jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen würde, um damit zur Dokumentation und als Beweismittel zur Durchsetzung von möglichen Schadensersatzansprüchen jedermann permanent zu filmen und zu überwachen. Damit aber würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben (AG München, Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14, ZD-Aktuell 2014, 04297).

Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Wie dargelegt überwiegen jedoch die schutzwürdigen Interessen der Zweitbeklagten, da die dauerhafte Offenbarung privater Daten im vorliegenden Fall nicht freiwillig geschieht.