201609.03.

LG Düsseldorf: Facebook-Like-Button datenschutzrechtlich unzulässig

Der berühmte Like-Button, den man auch außerhalb von Facebook immer wieder vortrifft, ist Datenschützern schon lange ein Dorn im Auge. Diesmal richtet sich der Ärger jedoch nicht gegen Facebook selbst, sondern gegen Unternehmen, die einen solchen, mit Facebook verbundenen Social-Media Button auf ihren eigenen Internetpräsenzen einbinden (LG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2016, AZ: 12 O 151/15).

Die Verbraucherzentrale NRW hatte Bedenken gegen diese Praxis und reichte vor dem LG Düsseldorf Klage gegen den Bekleidungshändler Peek & Cloppenburg ein. Der Like-Button leite Informationen über das Surfverhalten der Nutzer bereits beim bloßen Aufruf der Webseiten an Facebook weiter, die sich daraus ergebenden Aufklärungspflichten bei der Weitergabe von Daten würden nicht erfüllt.

Konkret werde unter anderem die IP-Adresse des Nutzers in Verbindung mit Informationen zu der aufgerufenen Seite an Facebook übermittelt. Das LG Düsseldorf urteilte, Unternehmen dürften den Like-Button nicht ohne Angaben über Zweck und Funktion  und ohne ausdrückliche Einwilligung der Seitenbesucher auf ihren Internetseiten integrieren und folgte damit den Ausführungen der Verbraucherschützer. Unter anderem wurden im Frühjahr 2015 auch HRS, Nivea, Payback, Eventim, Fashion ID und KIK wegen des Like-Buttons abgemahnt.

Peek & Cloppenburg nutzt mittlerweile eine Two-Step Lösung, die erfordert, dass der Nutzer die Social-Media Buttons durch Einwilligung in die Übermittlung der Daten aktiviert, bevor sie ausgeführt und genutzt werden können. Eine solche datenschutzfreundliche Lösung bietet heise bereits seit 2011 als Open Source-Projekt auf Github an.