201603.03.

LG Berlin: Facebook AGB-Klausel zu IP-Lizenzen an Nutzerinhalten immer noch unzulässig – 100k EUR Ordnungsgeld

In einem aktuellen Beschluss hat das Landgericht Berlin (Beschluss vom 11. Februar 2016, Az. 16 O 551/10) entschieden, dass Facebook gegen eine im Jahr 2012 erstrittene Unterlassungsverpflichtung der Verbraucherzentrale Bundesverband verstoßen hat und ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EUR festgesetzt.

Facebook war im vorangegangenen Verfahren zunächst vom LG Berlin (Urteil vom 6. März 2012, Az. 16 O 551/10) und dann vom Kammergericht Berlin (Urteil vom 24.01.2014, Az. 5 U 42/12) u.a. dazu verpflichtet worden, seine AGB-Klauseln zur Übertragung von Nutzungsrechten an den Inhalten der Facebook Nutzer zu ändern und insbesondere transparenter und bestimmter zu gestalten. Facebook hatte sich nichtexklusive, weltweite Rechte zur Verwendung aller Inhalte eingeräumt, die Nutzer veröffentlichen. Außerdem wurde in diesem Verfahren auch die rechtlich Unzulässigkeit der Funktion Facebook Friend-Finder festgestellt.

Facebook hatte die entsprechende Klausel in seinen Nutzungsbedingungen nach den Urteilen zwar modfiziert, die Verbraucherzentrale sah darin aber nur redaktionelle Veränderungen und beantragte am 11.02.2016 die Festsetzung ein, in das Ermessen des Gerichts gestelltes, Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro gegen Facebook.

Das Gericht folgte der Ansicht der Verbraucherzentrale und führt im Beschluss aus:

Zwar hat die Schuldnerin (Facebook) die von ihr verwendete Lizenzklausel zwischenzeitlich geändert, so dass sie jedenfalls keine identischel Klausel, wie die ihr verbotene, mehr verwendet hat. Entgegen der Aufassung des Gläubigers (Verbraucherzentrale) sind die Veränderungen auch nicht alleine redaktioneller Art. So sieht die neue Klausel etwa vor, dass die IP-Lizenz grundsätzlich mit Löschen der IP-Inhalte oder des Kontos des Nutzeres endet, was vorher so nicht geregelt war. Dennoch begründet auch die Verwendnung der geänderten Klausel einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, da diese noch vom Kernbereich des zu unterlasseneden Verhaltens umfasst ist. […] So lassen die hier vorgenommenen Änderungen einerseites die Unentgeltlichkeit und fehlende Transparenz der Lizenzklausel unberührt [und] konkretsieren andererseits auch nicht den Umfang der IP-Lizenz.