201922.07.

LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß und Schadensersatzklage: DocMorris ./. Apothekerkammer Nordrhein

Das LG Düsseldorf hat am 17.07.2019 (15 O 436/16) im Rechtsstreit zwischen der Versandapotheke DocMorris und der Apothekerkammer Nordrhein entschieden, dass es sich bei den einstweiligen Verfügungen der Apothekerkammer gegen Werbeaktionen des niederländischen Versandhändlers um zulässige rechtliche Maßnahmen handele. DocMorris machte in der vom Landgericht abgewiesenen Schadensersatzklage einen Schaden in Höhe von 14 Millionen Euro durch den entgangenen Gewinn geltend.

Die Versandapotheke warb bei deutschen Kunden mit Hotelgutscheinen und Prämien bei der Einlösung von Rezepten. Die Apothekerkammer Nordrhein sah hierin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten (§ 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG) und ging seit 2012 mehrfach gerichtlich gegen die Werbemaßnahmen vor. Der Verstoß dieser Marktverhaltensregel führe damit zur Wettbewerbswidrigkeit (§ 3a UWG).

Zwischenzeitlich urteilte der Europäische Gerichtshof am 19.10.2016 (EuGH C-148/15) ,dass die deutsche Regelung der Preisbindung den freien Warenverkehr einschränke. DocMorris argumentierte, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht demnach nicht für nach Deutschland eingeführte und versandte Arzneimittel gelte. Die Verbotsverfügungen der Apothekerkammer seien deshalb rechtswidrig gewesen und der hieraus entstandene Schaden sei von der Apothekerkammer zu ersetzen.

Das Landgericht entschied jedoch, dass die einstweiligen Verfügungen trotz der EuGH-Entscheidung zu Recht ergingen, da die Verbotsverfügungen zumindest gegen das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen würden. Diese seien durch das Urteil des EuGH nicht betroffen, da sie die Preisbindung nicht berücksichtigen.

DocMorris hat noch nicht bekannt gegeben, ob sie gegen die Entscheidung des Landgerichtes Berufung einlegen werden.