201708.03.

Filesharing – BGH entlastet Anschlussinhaber

Der BGH hat zu einem von uns bereits zuvor diskutierten Urteil die vollständige Urteilsbegründung (BGH, Urteil vom 06.10.2016 – ZR 154/15) veröffentlicht.

Das von der Kanzlei Waldorf Frommer geführte Verfahren führte zu einer Niederlage für die Rechteinhaberin und Klägerin Constantin Film, welche weit über den konkreten Fall hinaus gravierende Folgen für die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Anschlussinhaber aus Urheberrechtsverstößen hat.

Der beklagte Anschlussinhaber, über dessen Internetanschluss der Film „Resident Evil: Afterlife 3D“ in einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde, hafte mangels Beweiserbringung durch die Klägerin nicht als Anscheinsstäter für die behaupteten Rechtsverletzungen. Die tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers greife nur ein, wenn es sich zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung bei dem Anschlussinhaber um den einzigen Nutzer des Anschlusses gehandelt habe. Die Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers sei aber bereits dann nicht mehr anzunehmen, wenn eine Nutzungsmöglichkeit Dritter bestanden habe, etwa durch die Nutzungsüberlassung an Familienmitglieder. Dann treffe den Anschlussinhaber lediglich eine sekundäre Darlegungslast.

Die sekundäre Darlegungslast führt laut BGH weder zu einer Umkehr der Beweislast zulasten des Beklagten noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gem. § 138 Abs. 1 und 2 ZPO hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, der Klägerin alle für ihren Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genüge seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genüge hierbei nicht. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, sei es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

Zu ebendieser sekundären Darlegungslast äußert sich der BGH nun weiterhin einschränkend:

Im Rahmen seiner Nachforschungen sei der Beklagte nicht verpflichtet, den tatsächlichen Täter der Rechtsverletzung zu ermitteln und namentlich zu benennen, den Computer von in Betracht kommenden Nutzern des Anschlusses zu untersuchen oder konkreten Vortrag zu den Abwesenheitszeiten des Anschlussinhabers und der Mitbenutzer zu halten.

Zum konkreten Fall führte der BGH aus, dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses sei es regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen, um im gerichtlichen Verfahren seine täterschaftliche Haftung abwenden zu können. Ebenfalls unzumutbar sei es regelmäßig, dem Anschlussinhaber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen.