201517.02.

EuGH zur privaten Videoüberwachung im öffentlichen Raum

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 11. Dezember 2014, Az.: C‑212/13) hatte sich in einem aktuellen Fall mit mehreren Fragen zur Videoüberwachung zu befassen. Insbesondere ging es um die Frage, ob eine private Videoüberwachung, die zumindest auch den öffentlichen Raum aufzeichnet, vom Anwendungsbereich des Datenschutzrechts umfasst ist. Beispiele hierfür sind Kameras an Grundstücken, die auch den öffentlichen Raum erfassen oder etwa sog. Dash-Cams die an PKW angebracht werden und so den öffentlichen Straßenverkehr aufzeichnen.

Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass eine Videoüberwachung, die sich auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit “angesehen werden kann. Damit stellt die öffentliche Videoüberwachung keine private Tätigkeit dar und ist somit an den Vorgaben des Datenschutzrechts zu messen.

Dies bedeutet nicht, dass eine solche Videoüberwachung stets unzulässig ist, sondern vielmehr, dass jeweils eine Einzelfallabwägung getroffen werden muss. In diesem Zusammenhang sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch potentielle Gefahren wie Vandalismus in der Vergangenheit (Hausbeispiel) oder das Interesse an der Aufklärung eines Verkehrsunfalls (Dash-Cam-Beispiel) eine Überwachung des öffentlichen Raums grundsätzlich nicht rechtfertigen können (siehe dazu etwa VG Ansbach, AZ.: AN 4 K, 13.01634, mit Kommentar bzw. Besprechung in ZD-Aktuell 2014, 04300; AG München, Beschluss vom 13.8.2014345 C 5551/14). Etwas anderes kann etwa gelten, wenn tatsächlich nur ein unbedeutend geringer Teil des öffentlichen Raums von einer privaten Videoüberwachung miterfasst wird (z.B. ein kleiner Teil eines Gehwegs, der nur auf Fußhöhe aufgezeichnet wird).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein Grundstückseigentümer aus Tschechien hatte eine Videokamera unterhalb des Dachgesimses des Hauses seiner Familie angebracht. Grund für den Einsatz waren mehrere Fälle von Vandalismus gegen die sich der Grundstückseigentümer schützen wollte. Die Kamera war fest installiert, nicht schwenkbar und zeichnete den Eingang des Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses auf. Dabei ermöglichte die Kamera nur eine Aufzeichnung auf einer Festplatte, die bei Erreichen der Kapazität kontinuierlich neu überschrieben wurde. Die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde untersagte den Einsatz der Kamera, wogegen der Grundstückseigentümer Rechtsmittel einlegte. Im weiteren Fortgang des Verfahrens beschloss das Oberste Verwaltungsgericht (Nejvyšší správní soud) das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus:

Soweit sich eine Videoüberwachung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende auch nur teilweise auf den öffentlichen Raum erstreckt und dadurch auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, kann sie nicht als eine ausschließlich „persönliche oder familiäre“ Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 angesehen werden. Zugleich ermöglicht die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 95/46, gegebenenfalls die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen insbesondere auf der Grundlage von Art. 7 Buchst. f, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. d und g dieser Richtlinie zu berücksichtigen, worunter u. a. – wie im Ausgangsverfahren – der Schutz des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens des für die Verarbeitung Verantwortlichen und seiner Familie fällt. Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird.