201424.10.

EuGH: Framing ist grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung

Nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (Beschluss vom 21.10.2014, C-348/13) stellt das Einbetten von fremden Inhalten, wie etwa Videos, auf der eigenen Webseite (sog. Framing) keine Urheberrechtsverletzung dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Das Gericht führt im Beschluss dazu aus:

Die Einbettung eines auf einer Website öffentlich zugänglichen geschützten Werkes in eine andere Website mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik, wie sie im Ausgangsverfahren in Frage steht, allein stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 200l/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar, soweit das betreffende Werk weder für ein neues Publikum noch nach einem speziellen technischen Verfahren wiedergegeben wird, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet.

Unzulässig ist das Framing damit lediglich, sofern die entsprechenden Inhalte einem neuen Publikum zugänglich gemacht werden, das über den Kreis der ursprünglichen Adressaten hinausgeht. Dies ist beispielsweise denkbar bei der Verwertung durch abweichende technische Verfahren (z.B. Download anstatt Streaming) oder wenn Inhalte, die ursprünglich erst nach einem gesonderten Login verfügbar waren, durch das Framing für jeden frei zugänglich sind.