201506.10.

EuGH erklärt Safe-Harbor Abkommen für ungültig

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass das Datenschutzabkommen “Safe Harbor” zwischen der EU und den USA ungültig ist (Urteil vom 06.10.2015, Az: C-362/14, Pressemitteilung). Das Gericht schloss sich damit der Einschätzung des EuGH-Generalanwalts Yves Bot an, der in seinem Schlussantrag herausstellte, er halte das Safe-Harbor-Abkommen vor dem Hintergrund der Aktivitäten von US-Geheimdiensten für ungültig.

Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, in der festgestellt wird, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten gewährleisten, für ungültig

In seiner Entscheidung kritisiert der Gerichtshof, dass das Safe Harbor Abkommen nur für amerikanischen Unternehmen gilt, die sich ihm unterwerfen, nicht aber für die Behörden der USA. Zu Recht stellt der EuGH sodann heraus und kritisiert, dass die Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses und der Durchführung von Gesetzen der USA Vorrang vor der Safe-Harbor-Regelung haben, so dass amerikanische Unternehmen ohne jede Einschränkung verpflichtet sind, die im Safe-Harbor Akommen vorgesehenen Schutzregeln unangewandt zulassen, wenn sie in Widerstreit zu solchen “nationalen” Erfordernissen stehen.

Die amerikanische Safe-Harbor-Regelung ermöglicht daher Grundrechtseingriffe durch amerikanischen Behörden, ohne dass es dazu Regeln gibt, die etwaige Eingriffe begrenzen bzw. einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gegen solche Eingriffe gewährleisten.

Das Urteil hat zur Folge, dass die irische Datenschutzbehörde, vor dem das Ausgangsverfahren geführt wurde, die Beschwerde des Klägers mit aller gebotenen Sorgfalt prüfen und am Ende ihrer Untersuchung entscheiden muss, ob nach der Richtlinie die Übermittlung der Daten der europäischen Nutzer von Facebook in die Vereinigten Staaten auszusetzen ist, weil dieses Land kein angemessenes Schutzniveau für personenbezogene Daten bietet.

Aus unserer Zusammenarbeit mit den nationalen Datenschutzbehörden wissen wir, dass diese Datenverarbeitungen- bzw. Übermittlungen in die USA zunehmend kritisch gegenüberstehen. Der EuGH bestätigt nunmehr diese in der Praxis gewachsenen Bedenken mit diesem Urteil.