201514.07.

eCommerce: Sofortüberweisung darf nicht als einziges kostenloses Zahlungsmittel angeboten werden

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 24.06.2015, Az.: 2-06 O 458/14) ist es nicht zulässig, im Rahmen von geschäftlichen Handlungen auf einer Internetplattform Verbrauchern als kostenlose Bezahlmethode ausschließlich die Zahlungsweise “Sofortüberweisung” anzubieten.

Das Gericht sieht im ausschließlichen Angebot von Sofortüberweisung einen Verstoß gegen das AGB Recht. Denn § 312a Abs. 4 BGB bestimmt, dass der Verbraucher regelmäßig eine zumutbare Möglichkeit haben soll, ohne Zusatzkosten zu bezahlen. Dies trifft nach Ansicht des Gerichts auf den Dienst Sofortüberweisung nicht zu.

Hintergrund ist, dass der Dienstleister Sofort GmbH beim Einsatz von “Sofortüberweisung” die kompletten Zugangsdaten für das Online-Banking nebst einer aktuellen TAN des Kunden erhält. Im weiteren Verfahren fragt der Dienst dann bei der Bank die Validität der Daten, den aktuellen Kontostand, die Umsätze der vergangenen 30 Tage sowie den Rahmen für den Dispokredit ab.

Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus:

Die Nutzung des Dienstes “Sofortüberweisung” ist unzumutbar, da der Kunde hierzu nicht nur mit einem Dritten in vertraglichen Beziehungen treten muss, sondern diesem Dritten auch noch Kontozugangsdaten mitteilen muss und in den Abruf von Kontodaten einwilligen muss

Das Gericht hebt hervor, dass solche Datenübermittlungen erhebliche Risiken für die Datensicherheit mitsichbringen und erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet. Schließlich sei so auch die unzulässige Erstellung von Persönlichkeitsprofilen möglich.

Im Ergebnis begründet das Gericht die Entscheidung begrüßenswerterweise damit, dass der Verbraucher nicht gezwungen werden könne, seine Daten diesem erhöhten Risiko auszusetzen.