201402.08.

BGH beschränkt die Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverletzungen

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 18.06.2014, Az.: I ZR 242/12 – Geschäftsführerhaftung) genügt die schlichte Kenntnis des Geschäftsführers von Wettbewerbsverletzungen nicht mehr aus, um eine persönliche Haftung zu begründen. Damit gibt der BGH seine frühere Rechtsprechung auf, nach der ein Geschäftsführer bereits dann persönlich für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet, wenn er von ihnen Kenntnis hatte und es unterlassen hat, sie zu verhindern. Erforderlich ist vielmehr, dass der Wettbewerbsverstoß auf einem Verhalten beruht, das dem Geschäftsführer anzulasten ist.

Nach den Leitsätzen der Entscheidung haftet der Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Darüber hinaus haftet der Geschäftsführer aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dann persönlich, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.

Erlangt der Geschäftsführer lediglich Kenntnis davon, dass bei der unter seiner Leitung stehenden Geschäftstätigkeit Wettbewerbsverstöße begangen werden oder ihre Begehung bevorsteht, trifft ihn persönlich regelmäßig keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht im Verhältnis zu außenstehenden Dritten, eine (weitere) Verletzung durch das Wettbewerbsrecht geschützter Interessen von Marktteilnehmern zu verhindern.

Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Demnach reicht alleine die Kenntnis oder der abstrakte Verdacht, dass im Rahmen der Gesellschaft Wettbewerbsverstöße begangen, per se noch nicht aus, um eine persönliche Haftung des Geschäftsführers zu begründen.