201830.01.

Neuer Auskunftsanspruch über Bestandsdaten bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten nach dem TMG

Im Rahmen des Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), das seit dem 01.01.2018 sozialen Netzwerke ab einer Mitgliederzahl von zwei Millionen Nutzern im Inland umfangreiche Pflichten auferlegt, wurde auch eine Gesetzesänderung im Telemediengesetz (TMG) umgesetzt.

Durch die Einfügung des § 14 Abs. 3 – 5 TMG wird bei Vorliegen einer Rechtsverletzung an Persönlichkeitsrechten ein Verfahren zur Herausgabe von Bestandsdaten implementiert, das zuvor u.a. zur Ermittlung von Anspruchsgegnern einer urheberrechtlichen Rechtsverletzung genutzt wurde und seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 2 a.E. TMG hatte. Diese Ausweitung der datenschutzrechtlichen Befugnisnormen entzieht den Diensteanbietern die Möglichkeit, mit Verweis auf die bisherige Rechtslage auf eine Unmöglichkeit der rechtmäßigen Herausgabe von Daten zu verweisen und somit die Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Ihre Nutzer zu verhindern. Besondere Relevanz dürfte diese Gesetzesänderung für den anhaltenden Streit zwischen Ärzten und dem Ärztebewertungsportal jameda haben, zu dem der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 30/17) zuletzt am am 23.01.2018 ein weiteres Mal verhandelte.

Der Auskunftsanspruch des Verletzten erfordert gem. § 14 Abs. 4 S. 1 TMG eine vom zuständigen Landgericht erwirkte gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung durch den Diensteanbieter. Der betroffene Diensteanbieter ist gem. § 14 Abs. 5 TMG dem Verfahren hinzuzuziehen und darf den Nutzer des Verfahrens seinerseits über das Verfahren unterrichten.

§ 1 Abs. 3 NetzDG
Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
§ 14 Abs. 3 TMG
Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.
§ 14 Abs. 4 TMG
Für die Erteilung der Auskunft nach Absatz 3 ist eine vorherige gerichtliche Anordnung über die Zulässigkeit der Auskunftserteilung erforderlich, die vom Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft.
§ 14 Abs. 5 TMG
Der Diensteanbieter ist als Beteiligter zu dem Verfahren nach Absatz 4 hinzuzuziehen. Er darf den Nutzer über die Einleitung des Verfahrens unterrichten.